Konsultationsentwurf über die Grundsätze zum Open Access in Fördergebieten veröffentlicht

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​veröffentlicht am 30. Januar 2023

 

Die Bundesnetzagentur hat den „Konsultationsentwurf der Grundsätze zur Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG“ veröffentlicht. In diesem Artikel zeigen wir die wesentlichen Inhalte des Entwurfs.

 

Im Rahmen des Konsultationsentwurfs der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 07. Dezember 2022 werden konkrete Vorgaben hinsichtlich des offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien vorgeschlagen. Der Entwurf folgt der im § 155 Abs. 4 TKG verankerten Veröffentlichungspflicht der BNetzA. Bis zum 31. Januar 2023 können Stellungnahmen zu dem Entwurf bei der BNetzA eingereicht werden.

 

Im Folgenden greifen wir einige der wesentlichen Inhalte des Entwurfs auf:

 

Zugangsgegenstand

 

  • „Der Zugang für das gesamte geförderte Netz – einschließlich der Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde – zu denselben Zugangsbedingungen zu gewähren (vgl. §155 Abs. 2 TKG).“
  • „Die Verpflichtung zur Gewährung des offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 1 TKG besteht unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur fort – sie haftet der geförderten Infrastruktur ähnlich einer „dinglichen Verpflichtung” an.“

 

Art und Umfang des Zugangs

 

  • „Der Zugang ist auf allen Wertschöpfungsstufen umfassend zu gewähren.“
  • „Der Zugang muss mindestens dem Umfang entsprechen, der dem marktbeherrschenden Unternehmen im Rahmen der sektorspezifischen Regulierung auferlegt worden ist. Im Hinblick auf den Einsatz öffentlicher Gelder bei der Errichtung der Infrastruktur fordert die EU-Kommission im Zweifel aber sogar eine größere Produktauswahl.“
  • „Zur Erfüllung der Zugangsverpflichtung ist eine neu zu erstellende Infrastruktur ausreichend zu dimensionieren, um den Zugang für eine hinreichende Anzahl an Wettbewerbern zu ermöglichen.“

 

Entgelte für einen offenen, diskriminierungsfreien Zugang

 

  • „Die unionsrechtlichen Vorschriften sehen drei Methoden zur Festlegung und Beurteilung solcher Preise vor, die in folgender Rangfolge anzuwenden sind:

 

  1. veröffentlichte Vorleistungspreise aus vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten,
  2. die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffende Märkte und Dienstleistungen bereits festgelegten oder genehmigten Preise,
  3. Preise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung oder nach den Methoden, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt.“

 

Dauer des Zugangs

 

  • „Der Zugangsanspruch besteht hinsichtlich aller passiven Zugangsprodukte, einschließlich der TAL am ODF, sowie des Substitutionsprodukts VULA, wenn eine TAL am ODF nicht angeboten werden kann, während der gesamten Lebensdauer der passiven Netzstruktur zeitlich unbegrenzt.“
  • „Der Zugangsanspruch zu aktiven Zugangsprodukten besteht im Übrigen für mindestens sieben bzw. zehn Jahre. Für Fördermaßnahmen, die noch auf den Leitlinien 2013 beruhen, ist der Zugang mindestens sieben Jahre, bei Fördermaßnahmen auf Basis der Leitlinien 2022 ist ein Zugang für mindestens zehn Jahre zu gewähren.“

 

Zugangsverhandlungen

 

  • „Einem Wettbewerber muss ermöglicht werden, rechtzeitig und gleichzeitig mit dem geförderten Unternehmen auf dem Markt tätig werden zu können. Geförderte Unternehmen müssen daher ein Angebot spätestens drei Monate nach Vertragsschluss mit dem Fördermittelempfänger vorhalten und unverzüglich abgeben können.“
  • „Ab diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen für die o.g. grundsätzlich anzubietenden Standardprodukte so aufbereitet vorzuhalten, dass sie auf eine Nachfrage sofort übermittelt werden können.“
  • „Plant das geförderte Unternehmen eine Vermarktung der Endkundenprodukte früher als neun Monate nach Beginn der Zugangsverpflichtung, muss das Angebot bereits spätestens sechs Monate vor der Vermarktung der Endkundenprodukte gegenüber einem Zugangsnachfrager abgegeben werden.“

 

Der Konsultationsentwurf enthält mehrere Regelungen, die bereits im Rahmen der Gigabitrichtlinie aufgegriffen wurden. In der Vergangenheit bestanden allerdings aufgrund unkonkreter Vorgaben einige Unklarheiten hinsichtlich des offenen Netzzuganges bei geförderten Infrastrukturen. Der aktuelle Entwurf lässt einige Konkretisierungen im Hinblick zur Zugangsregulierung erkennen.

 

Als Beispiel seien hier die Vorgaben zur Dimensionierung der Infrastruktur genannt. So muss ein Zugang zu den Leerrohren für mindestens drei weitere alternative Netzbetreiber ermöglicht werden.


Auch der Zeitpunkt, zu dem das Zugangsangebot zumindest vorgehalten werden muss, wird im Zuge des Entwurfs konkretisiert. Viele Regelungen, sofern diese in einer Regulierungsverfügung final Anwendung finden, könnten demnach einen erheblichen Einfluss auf zukünftige Förderprojekte ausüben.

 

Es ist jedoch davon auszugehen, dass einige Regelungen in der aktuell vorläufigen Form nicht umgesetzt werden und vielmehr im Zuge des Konsultationsverfahrens abgeändert werden. Die führenden Verbände haben bereits angekündigt, entsprechende Stellungnahmen einzureichen. Daher bleibt abzuwarten, inwiefern der Konsultationsentwurf in der jetzigen Fassung bestehen bleibt.

 

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Quelle:

Konsultationsentwurf der Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG

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