Bundesregierung beschließt TK-Mindestversorgungsverordnung

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veröffentlicht am 21. Juni 2022

 

Die Bundesregierung beschloss mit der Telekommunikations-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) neue Regelungen, nach denen die Absicherung der digitalen Teilhabe konkretisiert und damit das individuelle Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten näher ausgestaltet wird.

 

Nach dem neuen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKG) haben Bürgerinnen und Bürger gemäß § 156 Abs. 1 TKG einen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten. Als Beispiele hierfür werden von der Bundesnetzagentur Anrufe, Videotelefonie, Social-Media oder Online-Banking genannt. Es handelt sich hierbei nicht um ein Instrument für einen flächendeckenden Gigabitausbau, sondern um ein Sicherheitsnetz zur Sicherstellung einer angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe nach § 157 Abs. 2 TKG, das all jene auffängt, die bislang noch nicht ausreichend mit Telekommunikationsdiensten versorgt werden.


Die von der Bundesnetzagentur erstellte und nunmehr am 04. Mai 2022 von der Bundesregierung beschlossene TKMV legt nun fest, welche Anforderungen die Dienste erfüllen müssen. Die Verordnung regelt die Parameter betreffend Download, Upload und Latenz. Diese müssen die Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste im Zusammenhang mit dem Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten erfüllen. Sie verfolgt dabei das Ziel wirtschaftlicher und sozialer Teilhabe. Als Mindestdatenraten für Down- und Upload wurden Werte von 10 bzw. 1,7 Megabit pro Sekunde festgelegt. Die Werte werden jährlich überprüft und entsprechend der Entwicklung der Versorgungslage angepasst. Der voranschreitende Gigabitausbau soll dafür sorgen, dass die festgelegten Werte in den kommenden Jahren ansteigen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Grundversorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit den aktuellen Bedürfnissen entspricht.


Kritik gab es vorher von diversen Verbraucherschutzverbänden und Ausschüssen des Bundesrats. Nach Ansicht des Verkehrsausschusses des Bundesrates sind die festgelegten Mindestdatenraten zu unterambitioniert und nicht zeitgerecht. In einer Empfehlung der Ausschüsse wurde eine mindestens dreifach höhere Datenrate gefordert. Konkret sollte die Mindestverordnung auf 30,8 MBit/s im Download und 5,2 MBit/s im Upload hochgesetzt werden.


Nachdem die Verordnung am 11. Mai 2022 den Digitalausschuss des Bundestages passierte, erteilte nun auch der Bundesrat am 10. Juni 2022 seine Zustimmung. Wie bereits am 04.05.2022 durch die Bundesregierung mitgeteilt, konnte die Verordnung nicht wie im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten, da die erstmalige Erstellung der TKMV eine besondere Sorgfalt erforderte. Die Verordnung tritt nun rückwirkend zum 01.06.2022 in Kraft. Für die Bürgerinnen und Bürger dürfte sich dabei ohnehin nichts ändern, da sich der individuelle Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten bereits unmittelbar aus § 156 Abs. 1 TKG ergibt. Betroffene können sich somit schon jetzt an die Bundesnetzagentur wenden, die das im TKG geregelte Verfahren nach §§ 156 Abs. 1 Satz 2, 161 Abs. 2 TKG einleitet.

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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