Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

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​​veröffentlicht am 14. April 2022

 

Alle Bürgerinnen und Bürger sollen künftig einen Anspruch auf die Verfügbarkeit von Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten haben, die eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe sicherstellen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem novellierten Telekommunikationsgesetz (In Kraft getreten am 1. Dezember 2021) und soll künftig in der Telekommunikationsmindestanforderungsverordnung konkretisiert werden.

 

Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten ist im neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) verankert und soll die Verfügbarkeit von Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten für alle Bürgerinnen und Bürger sicherstellen. Der Internetzugangsdienst muss dabei bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Unter anderem ist sicherzustellen, dass einzelne Dienste wie E-Mail, soziale Medien, Suchmaschinen, Online-Banking, elektronische Behördendienste, Online-Arbeitssuche, Online-Einkauf oder Videoanrufe in Standardqualität genutzt werden können. Zudem ist nach dem sogenannten Dienstekriterium die für Verbraucherinnen und Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten (z.B. Videostreaming) in üblichem Umfang sowie die Teleheimarbeit zu ermöglichen. Das sogenannte Mehrheitskriterium schreibt vor, dass insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz zu berücksichtigen sind. Uploadrate und Latenz können dabei allerdings niedriger bzw. höher als die von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Werte sein, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass die sicherzustellenden Dienste auch bei qualitativ geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren.

 

Die vorstehend dargestellten wesentlichen Parameter im Zusammenhang mit dem Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, das heißt bis zum 1. Juni 2022, in einer Rechtsverordnung festzulegen. Die Ermächtigung, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen, wurde seitens des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr auf die Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen. 

 

Am 23. März 2022 veröffentlichte die BNetzA einen Entwurf der sogenannten Telekommunikationsmindestanforderungsverordnung (TKMV-E), welche entsprechende Festlegungen zur Ausgestaltung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten enthält. Die Konsultation sollte eine Diskussion über die Ausgestaltung der Anforderungen anstoßen und wird nunmehr nach Angaben der BNetzA in die weiteren Betrachtungen mit einbezogen.

 

Zusätzlich ist die BNetzA verpflichtet, bis zum 01. Juni 2022 Grundsätze für die Erschwinglichkeit von Universaldiensten zu veröffentlichen. Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten umfasst auch, dass die angebotenen Produkte zu erschwinglichen Preisen verfügbar sind. 

 

Über die weiteren Entwicklungen und Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten informieren wir Sie künftig in unserem Newsletter.

 

 

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