Minderungsregelung doch nur heiße Luft?

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​​​​​​​veröffentlicht am 17. Februar 2022

 

Wie bereits im letzten Kompass Telekommunikation berichtet, trat am 13.12.2021 die neue Minderungsregelung der Bundesnetzagentur in Kraft. Doch was ist seitdem passiert? Können Verbraucher von dieser Änderung tatsächlich profitieren?

 

Ein Verbraucher tweetete am 12. Januar, dass ihn laut mehrfach durchgeführter Breitbandmessung nur 4,5 Mbit/s seiner tatsächlich gebuchten 16 Mbit/s erreichen. Daraufhin wandte er sich an seinen aktuellen Provider (1&1), welcher ihm einen monatlichen Rabatt von 6 € für seinen 34,95 € Vertrag angeboten hätte. Eine minderungsrelevante Abweichung liegt vor, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Konkrete Vorgaben gem. Minderungsregelung der BNetzA gibt es nicht, sodass ein Preisnachlass im Dialog zwischen Verbraucher und Anbieter zu bestimmen ist.

 

Ein Sprecher des Providers erklärte, dass bei der Minderung alle Aspekte des Vertrages berücksichtigt werden, die der Kunde monatlich erhält. Hierunter fallen neben dem Internetzugang auch der Telefonanschluss mit Telefonflatrate, ein Cloud-Speicher sowie weitere Leistungen.

 

Laut einem Bericht der Verbraucherzentrale vom 10. November 2021 ist es keine Seltenheit, dass Verbrauchern nicht die vertraglich vereinbarten Downloadgeschwindigkeiten zur Verfügung gestellt werden. So erhielten Verbraucher anbieterübergreifend teilweise weniger als 50 % der gebuchten Download-Geschwindigkeiten und zahlten somit zweistellige Beträge zu viel an ihre Anbieter.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neue Minderungsregelung der Bundesnetzagentur in ihrer Auslegung noch nicht gefestigt ist und Nachbesserungsbedarf für eine konkretere Anwendung besteht.

 

 

 

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