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veröffentlicht am 16. Dezember 2021
Im Zuge der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind Verbraucher neuerdings berechtigt, ihre monatlichen Zahlungen an den Provider zu kürzen. Voraussetzung hierfür ist, dass Letzterer die vertraglich zugesicherten Datenraten nicht erfüllt. Nachweisen muss das der Verbraucher. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) bringt in diesem Zusammenhang ihre neue Desktop-App ein. Basierend auf der verabschiedeten TKG-Novelle ist es Verbrauchern ab dem 13.12.2021 möglich, entgeltliche Minderungsansprüche gegenüber ihrem Internetprovider zu erheben. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis über die dauerhafte Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Mindestgeschwindigkeiten. Die Erbringung des Nachweises hat durch die Verbraucher zu erfolgen.Die genaue Vorgehensweise wurde in einer kürzlich veröffentlichten Allgemeinverfügung der BNetzA vom 08.12.2021 beschrieben. Demnach sind Verbraucher dazu angehalten, an drei unterschiedlichen Tagen insgesamt 30 Geschwindigkeitsmessungen (10 Messungen pro Tag) durchzuführen. Des Weiteren muss zwischen den Messtagen mindestens ein Kalendertag liegen und die Messungen müssen über den Tag verteilt sein.Eine minderungsrelevante Abweichung liegt dann vor, wenn
Die Bundesnetzagentur konkretisiert damit die Möglichkeiten und stärkt die seit Jahren von Verbraucherschützern geforderten Rechte der Endkunden. Die tatsächlichen Minderungsansprüche werden jedoch nicht hergeleitet.Zur Durchsetzung ihrer Verbraucherrechte stellt die BNetzA allen Bürgern eine überarbeitete Version des bisherigen Breitbandmessungstools zur Verfügung. Mit der sogenannten Desktop-App können Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt und zur Vorlage beim eigenen Provider abgespeichert werden. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die technischen Hinweise wie zum Beispiel die Herstellung der Internetverbindung via LAN-Verbindung.
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Anton Berger
Diplom-Ökonom, Diplom-Betriebswirt (FH)
Partner
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