Monitoring im Rahmen des geförderten Glasfaserausbaus

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​veröffentlicht am 14. Januar 2021

 

Das regelmäßige Monitoring stellt neben zahlreichen weiteren Verpflichtungen eine wesentliche Aufgabe des Erstzuwendungsempfängers im Rahmen des geförderten Glasfaserausbaus dar.

 

Dem Erstzuwendungsempfänger werden mit Erhalt des Zuwendungsbescheides im Rahmen des geförderten Glasfaserausbaus zahlreiche Verpflichtungen übertragen, die während des Bewilligungszeitraumes sowie sieben Jahre nach Inbetriebnahme der Netzinfrastruktur erfüllt werden müssen. Neben dem regelmäßigen Monitoring gegenüber der atene KOM, welches sich aus der nationalen Förderrichtlinie ergibt, ist der Erstzuwendungsempfänger dazu verpflichtet, ein jährliches Monitoring gegenüber der Europäischen Kommission durchzuführen, welches den tatsächlichen Projektfortschritt widerspiegelt. Konkret ist diese Verpflichtung in § 10 „Monitoring und zentrale Webseite” in der NGA-Rahmenregelung verankert.


Das Monitoring hat jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr, spätestens zum 28.02. eines Jahres, über das zentrale Portal zu erfolgen und wird an das Breitbandbüro des Bundes gemeldet. Hierzu ist ein gesonderter Bereich vorgesehen, in dem die einzelnen Jahresberichte erstellt werden.


Insbesondere sollen folgende wesentliche Punkte gemeldet und aktualisiert werden:

 

  1. Titel der genehmigten Beihilferegelung,
  2. vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen,
  3. Name des Beihilfeempfängers,
  4. Beihilfebetrag,
  5. Beihilfeintensität,
  6. Darstellung, in welchen Gebieten gefördert wurde (georeferenzierte Karte),
  7. Darstellung, welche Technologie durch die Förderung ermöglicht wurde,
  8. Darstellung, welche Leistungen (Geschwindigkeiten) durch die Förderung ermöglicht wurden,
  9. Vorleistungspreise für den Netzzugang,
  10. Datum der (voraussichtlichen) Inbetriebnahme des Netzes,
  11. Vorleistungsprodukte,
  12. Zahl der Zugangsinteressenten und Diensteanbieter im Netz,
  13. Zahl der an das Netz potenziell anzubindenden Anschlüsse,
  14. Nutzungsgrad.

 

Bereits innerhalb der ersten sechs Wochen nach Bewilligungsbeschluss ist ein Erstbericht zu veröffentlichen, welcher die Informationen aus a), b), c), d), e) und g) beinhaltet. Sobald die Informationen zu i) durch den Netzbetreiber vorliegen, sind diese ebenso aufzuführen. Der Bericht ist 10 Jahre aufrechtzuhalten.

Zwar sind bisher keine negativen Auswirkungen bekannt, die sich aufgrund einer nicht rechtzeitigen Berichterstattung durch den Erstzuwendungsempfänger ergeben könnten. Jedoch sollte damit gerechnet werden, dass im Rahmen des Endverwendungsnachweises etwaige Auflagen oder Nebenbestimmungen ausgesprochen werden, sofern das regelmäßige Monitoring gegenüber dem Breitbandbüro des Bundes bzw. der Europäischen Kommission vernachlässigt wird.

 


 

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