BMVI hat weitere Inhalte eines Gesetzentwurfs zum Einsatz autonomer Fahrzeuge erarbeitet

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​veröffentlicht am 24. Juni 2020

 

Das BMVI arbeitet mit Hochdruck an einem Gesetzentwurf für autonome Fahrzeuge, die innerhalb eines festgelegten Betriebsbereiches fahrzeugführerlos fahren sollen.
 
Das BMVI treibt die in der letzten Legislaturperiode begonnene Öffnung des Straßenverkehrsgesetzes für automatisierte bzw. autonome Fahrzeuge mit Nachdruck voran.

Wie das Handelsblatt in seiner Online-Ausgabe vom 07.06.2020 berichtete, liegt bereits ein Gesetzentwurf inklusive Verordnungen vor. Aus dem Entwurf wird ersichtlich, dass das Einfallstor autonomer Mobilität in Deutschland nicht über den Individualverkehr, sondern über Mobilitätsdienstleister bzw. den ÖPNV kommen wird, um z.B. in nachfrageschwachen Gebieten flexibel auf den Mobilitätsbedarf reagieren zu können.

Neu ist die Festlegung des Betriebes auf sogenannte „Betriebsbereiche”, die bei den Ländern beantragt werden müssen. Anhand einer Prüfung vor Ort soll dabei festgestellt werden, ob das Fahrzeug auch in der Lage ist, im Rahmen seiner vom Hersteller garantierten Fähigkeiten, mit den spezifischen Anforderungen des Betriebsbereiches fahrzeugführerlos zurechtzukommen.

Ein weiteres Novum ist eine „Technische Aufsicht” (quasi ein „Operator”), die während der fahrzeugführerlosen Fahrt sowohl für die Fahrgäste, als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer (als Ersatz für den Fahrzeugführer) Ansprechpartner ist. Da ein teleoperiertes Steuern aus der Ferne wohl ausgeschlossen, bzw. nur ausnahmsweise gestattet sein soll, hätte die „Technische Aufsicht” allerdings keine Möglichkeit, die Fahrzeugsteuerung zu übernehmen.

Ebenfalls neu ist eine Erprobungsgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), sodass die bisherige Genehmigungspraxis über die jeweilige zuständige Landesbehörde auf Basis der StVZO, nun bundesweit einheitlich würde.

Aus Verantwortungsperspektive soll der Fahrzeughalter stärker in die Pflicht genommen und verpflichtet werden, das Fahrzeug täglich zu prüfen, sowie alle 90 Tage eine „Gesamtprüfung des Fahrzeuges” vorzunehmen, welches dem KBA zu übermitteln ist.

Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf und das Gesetz die hohen Erwartungen erfüllen können. Die letzte Novelle erweckte ebenfalls den Eindruck, Fahrzeuge bis SAE Level 4 (bzw. „vollautomatisiert”) zu ermöglichen, scheiterte jedoch nach wie vor an den fehlenden internationalen Regelungen, sowie zu hohen Anforderungen an den Fahrzeugführer.

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Till Stegemann

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