Temporary Framework: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19

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Autor: Dr. Anna Scharl

​veröffentlicht am 15. April 2020; Aktualisiert am 21. April 2020

 

Die EU-Kommission hat einen befristeten Beihilferahmen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19 erlassen. Nach der Anmeldung durch den Mitgliedstaat können entsprechende Hilfen rasch genehmigt werden. 


Am 19. März 2020 hat die EU-Kommission den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19 beschlossen. Der Rahmen wird seitdem angewandt.

 

Die EU-Kommission legt damit zusätzliche befristete Beihilfemaßnahmen fest, die sie nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet und die nach der Anmeldung durch die betreffenden Mitgliedstaaten sehr rasch genehmigt werden können. Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV kann die EU-Kommission eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn diese zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats” beiträgt. Konkret sind damit nach Beurteilung der EU-Kommission folgende Maßnahmen möglich:

 

Inhalt des Beihilferahmen:

Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse und Steuervorteile  (Nr. 3.1)

Den Unternehmen dürfen direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile gewährt werden.
Voraussetzungen hierfür sind:

 

  • die Beihilfe übersteigt nicht 800.000 Euro brutto je Unternehmen,
  • die Beihilfe wird auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt,
  • das Unternehmen befand sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten,
  • die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt.

 

Garantien für Darlehen (Nr. 3.2)

Unternehmen können staatliche Darlehensgarantien unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

 

  • Für die Garantieprämien werden Mindestwerte festgesetzt; je nach Art des Unternehmens und der Laufzeit des Darlehens müssen die Mindestwerte zwischen 25 und 200 Basispunkten über dem Basiszins betragen,
  • die Garantie wird spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt,
  • bei Darlehen, die länger laufen als bis zum 31. Dezember 2020, darf der Darlehensbetrag nicht höher sein als die doppelte jährliche Lohnsumme des Unternehmens in 2019 oder 25 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens in 2019,
  • die Laufzeit der Garantie ist auf max. sechs Jahre begrenzt und die staatliche Garantie deckt max. eine bestimmte Höchstgrenze (90 Prozent bzw. 35 Prozent),
  • die Garantie kann für Investitions- oder Betriebsmittelkredite gewährt werden,
  • das Unternehmen befand sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten.

 

Zinszuschüsse für Darlehen (Nr. 3.3)

Unternehmen können Zinszuschüsse für Darlehen gewährt werden. Es gelten hierfür im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie für die Garantien für Darlehen:

 

  • Der ermäßigte Zinssatz muss mindestens dem am 1. Januar 2020 anwendbaren Basiszinssatz zuzüglich einer Kreditrisikomarge von 25 bis 200 Punkten über dem Basiszins entsprechen,
  • Darlehensverträge werden bis zum 31. Dezember 2020 unterzeichnet und sind auf höchstens sechs Jahre begrenzt,
  • bei Darlehen, die länger laufen als bis zum 31. Dezember 2020, darf der Darlehensbetrag nicht höher sein als die doppelte jährliche Lohnsumme des Unternehmens in 2019 oder 25 Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens in 2019,
  • die Garantie kann für Investitions- oder Betriebsmittelkredite gewährt werden,
  • das Unternehmen befand sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten.

 

Die Beihilfen in Form von öffentlichen Garantien und ermäßigten Zinssätzen auf der Grundlage von Abschnitt 3.2 bzw. 3.3 der Mitteilung können Unternehmen direkt oder über Kreditinstitute gewährt werden. Im letzteren Fall sind Beihilfen nicht als Beihilfen für den Bankensektor einzuordnen. Kreditinstitute sollen die Vorteile der öffentlichen Garantien oder Zinszuschüsse für Darlehen an die Endverbraucher weitergeben.


Marktfähige Risiken dürfen nicht mit Hilfe der Mitgliedstaaten durch Exportkreditversicherungen gedeckt werden. Für die im Zusammenhang mit dieser Mitteilung getroffenen Beihilfen bestehen Pflichten zur Veröffentlichung auf der ausführlichen Beihilfewebsite,  Aufzeichnungs- und Berichtspflichten.


Bewertung für die Praxis

Die Mitteilung der EU-Kommission erleichtert die Gewährung staatlicher Hilfeleistungen deutlich. Für die Bundesrepublik Deutschland erarbeitet derzeit das Bundesministerium der Finanzen die Anmeldung. Mit einer verbindlichen Aussage der EU-Kommission ist im Mai zu rechnen. Länder, Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen können sodann innerhalb des gesetzten Rahmens die konkreten Anpassungen vornehmen.

 

 

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