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veröffentlicht am 1. April 2020
Die Unternehmen in der Verkehrs- und Tourismusbranche sind derzeit massiv von den Auswirkungen der Pandemie betroffen. Für viele geht es um die Existenz. Wie sind diese Hilfen aus beihilferechtlicher Sicht zu werten?
Bund und Länder haben Hilfen auf den Weg gebracht. Sie umfassen nicht rückzahlbare Soforthilfen und die vorzeitige Auszahlung von Ausgleichszahlungen im Ausbildungsverkehr. Kommunale Aufgabenverträge bestellen weiterhin Schülerwegekarten (ohne Schülerverkehre) und verzichten auf die Erhebung von Pönalen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Liquidität der Unternehmen und damit deren Bestand zu sichern. Diese Maßnahmen können als Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV zu werten sein, welche im schlimmsten Fall von den Unternehmen (verzinst) zurückzufordern sind. Dies soll nach einer Entscheidung des EuGH auch bei Störung der Geschäftsgrundlage (EuGH, Urt. v. 07.09.2016, C-549/14 – „Finn Frogne”) gelten. Müssen die Unternehmen mit Rückzahlungen rechnen?
Nach der Wertung des EU-Rechts sind staatliche Mittel, welche für Unternehmen begünstigend wirken und zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen mit dem Binnenmarkt unvereinbar (Beihilfen). Die Gewährung ist nur unter engen Voraussetzungen denkbar. Dies gilt nach Art. 107 Abs. 2 lit b) AEUV für Hilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Bei beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats können nach Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEVU noch weitergehende nationale Maßnahmen durch die Kommission genehmigt werden.
Vieles spricht daher dafür, dass die beschlossenen staatlichen Maßnahmen unter diese Ausnahmeregelungen fallen. Die Maßnahmen dienen der Sicherung der Existenz der Marktteilnehmer und damit der Wiederherstellung des wettbewerbskonformen status quo ante. Ein weiterer Ansatz kann darin bestehen, auf etwaige Rückforderung von materiellen Beihilfen zu verzichten. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus Art. 16 VVO. Nach Art 16 Abs. 1 Satz 2 VVO kann auf Rückforderungen verzichtet werden, sofern dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie der Unmöglichkeit der Rückforderung entspricht. Auch insoweit gilt, Rückforderungen von Zahlungen, die dazu dienen die wettbewerbsmäßige Situation wiederherzustellen, dürften unverhältnismäßig sein. Bei ÖPNV-Unternehmen im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 1370/2007 können Rückforderungen zudem dann ausgeschlossen werden, wenn die Unternehmen den Nachweis einer fehlenden Überkompensation führen können.
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Kompass MobilitätAusgabe 09/2020
Jörg Niemann
Diplom-Jurist
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