Oldenburger Busstreit endgültig beendet – Stadtverkehr bleibt weiter in kommunaler Hand

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​​​​​veröffentlicht am 25. März 2020

 

von Lars Werner Röwer

 

Nachdem bereits zwei Jahre zuvor das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg) mit Urteil vom 27.02.2018 (Az.: 7 A 83/17) die Klage von vier Verkehrsunternehmen auf eine eigenwirtschaftliche Genehmigung für den Oldenburger Stadtverkehr abwies, hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg) mit Beschluss vom 05.02.2020 (Az.: 7 L 31/18) den Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Damit sind in diesem Rechtsstreit alle möglichen Mittel ausgeschöpft.

 

Seit 1985 wurde der Oldenburger Stadtverkehr von der, überwiegend der Stadt Oldenburg gehörenden, Verkehr und Wasser GmbH (VWG) bedient. Als Aufgabenträger beabsichtigte der Zweckverband Bremen/Niedersachsen (ZVBN) dies fortzusetzen und den Stadtverkehr in Oldenburg ab dem 02.06.2018  für zehn Jahre erneut an die VWG zu vergeben. Eine aus vier Verkehrsunternehmen gebildete Arbeitsgemeinschaft (ARGE) beantragte jedoch die Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung, welche nach der Wertung des Personenbeförderungsgesetzes nach § 8 Abs. 4 PBefG grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen ist.

 

Die zuständige Genehmigungsbehörde, die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG), lehnte diesen eigenwirtschaftlichen Antrag jedoch mit Bescheid vom 01.12.2016 ab. Als Begründung gab die LNVG an, dass die öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG beeinträchtigt seien, weil die Gefahr bestehe, dass die Klägerin den Linienverkehr wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft betreiben könne. Der Stadtverkehr sei defizitär und fordere Ausgleichszahlungen i.H.v. 2,4 Mio. € jährlich. Zudem bestünde ab 01.01.2017 kein Anspruch mehr auf Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG i.H.v. 1,6 Mio. €, da diese Mittel nun nach § 7a NNVG kommunalisiert würden und durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausgekehrt werden sollen. Zudem weiche der eigenwirtschaftliche Antrag teilweise wesentlich von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung (VAB) ab.

 

In Folge dessen klagte die ARGE vor dem VG gegen die LNVG; ZVBN und VWG nahmen als Beigeladene teil. Das VG folgte der Einschätzung der LNVG und wies dies Klage ab. So habe die Klägerin die erheblichen Zweifel an der wirtschaftlichen Kostendeckung über zehn Jahre nicht ausräumen können. Insbesondere die Berücksichtigung der Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG, der kalkulierte jährliche Erlösanstieg oder Einnahmen aus dem Wesersprinter sowie der zu hohe Ansatz der Werbeeinnahmen sei fehlerhaft gewesen.

 

Zudem sei die Genehmigung auch nach § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen gewesen, da die in der VAB geforderte vollständige Niederflurigkeit der Busse nicht habe gewährleistet werden können. Ebenso habe die Klägerin nicht hinreichend glaubhaft machen können, dass sie einen den Anforderungen entsprechenden Betriebshof tatsächlich zur Verfügung haben wird.

 

Der vom OVG Lüneburg abgelehnte Antrag auf Zulassung der Berufung hat diesen Rechtsstreit nun endgültig beendet.

 

Bewertung für die Praxis

Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebs für die Dauer der eigenwirtschaftlichen Genehmigung sowie die unbedingte Einhaltung der Vorgaben der VAB ist nach diesen Entscheidungen essentiell. Durch die Kommunalisierung der Ausgleichsmittel und die Wahlfreiheit der Aufgabenträger zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift verengt sich der finanzielle Spielraum privater Unternehmer immer weiter. Für die Zukunft dürften solche unternehmerischen Initiativen der Privatwirtschaft gegen geplante Direktvergaben daher noch seltener als zuvor werden, denn erfolgreiche eigenwirtschaftliche Anträge sind unter solchen Marktbedingungen nahezu ausgeschlossen.

 

 

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