Corona-Ausgleich 2021 – (K)Ein Buch mit sieben Siegeln

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​veröffentlicht am 19. November 2021; zuletzt aktualisiert am 30. November 2021

 

Der Gesetzgeber hat in seiner Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 einen Erlösausgleich für einen möglicherweise eingetretenen Erlösrückgang im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 festgeschrieben. Hierzu wurden die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 S.1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ermächtigt eine Vereinbarung über die Ermittlung des Ausgleichs für Erlösrückgänge aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 im Jahr 2021 zu schließen. Die zwischenzeitlich vorliegende Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und der Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. regelt im Detail die Vorgehensweise für die Ermittlung der Budget-Ausgleiche.

 

Durch die getroffene Vereinbarung werden alle Krankenhäuser im Rahmen ihrer Budget- und Entgeltverhandlungen, aber auch bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2021 vor die Herausforderung gestellt, den jeweils entstehenden Ausgleichsbetrag rechtzeitig und zutreffend zu ermitteln. Die Ermittlung erfordert wiederum umfangreiche Berechnungen auf Grundlage der nach § 21 Abs. 1 KHEntgG zum 31. März 2020 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermittelten Daten für das Jahr 2019 sowie der noch bis zum 31. März 2022 an das InEk zu übermittelten Daten für das Jahr 2021. Korrekturen, die nach diesen jeweiligen Übermittlungszeitpunkten vorgenommen werden, sind bei der Ermittlung des Ausgleichswertes nicht zu berücksichtigen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der jeweiligen Vorgehensweise zur Berechnung des Budget-Referenzwerts 2019, des Vergleichswerts 2021 sowie des Ausgleichsbetrags für einen Erlösrückgang bzw. einen Erlösanstieg im DRG Bereich.

 

Im ersten Schritt der Berechnungsweise ist der Budget-Referenzwert des Jahres 2019 auf Grundlage der nach § 21 Abs. 1 KHEntgG zum 31. März 2020 gemeldeten Daten zu ermitteln. Die übermittelten Erlösdaten sind in einem mehrstufigen Verfahren zuerst mit dem um die variablen Sachkosten bereinigten Entgeltkataloge für das Jahr 2019 zu bewerten. Der Budget-Referenzwert 2019 ist gemäß nachfolgender Darstellung zu ermitteln:

 

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Tabelle Corona Ausgleich 

 

In einem zweiten Schritt der Berechnungsweise ist nun die Vergleichsgröße des Jahres 2021 auf Grundlage der nach § 21 Abs. 1 KHEntgG zum 31. März 2022 gemeldeten Daten für das Jahr 2021 zu ermitteln. Die übermittelten Erlösdaten sind in dem gleichen mehrstufigen Verfahren zuerst mit dem um die variablen Sachkosten bereinigten Entgeltkataloge für das Jahr 2021 zu bewerten. Die Erlösdaten 2021 sind gemäß nachfolgender Abbildung zu ermitteln:

 

 

Tabelle Corona Ausgleich 2 


Bei der Referenzgröße 2019 und bei der Vergleichsgröße 2021 dürfen keine weiteren Entgelte bis auf die oben genannten berücksichtigt werden. Die Corona-Ausgleichsvereinbarung schließt vor allem Zuschläge und Sonderentgelte aus, welche im DRG Katalog 2021 eingegliedert wurden oder zur Deckung von Sonderkosten abgerechnet werden. Hierunter fallen:

  • Erlösdaten um die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a KHEntgG
  • Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1. S. 1 Nr. 4 KHEntgG
  • Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 6 KHEntgG
  • Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern nach § 3 Nr. 4 KHEntgG
  • Pflegezuschlag nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KHEntgG
  • Zusatzentgelte für Testungen auf das Coronavirus (§ 26 Abs. 1 S. 1 KHG)
  • Zuschläge aufgrund des Corona-Ausgleichs 2020 (§ 21 Abs. 11 S. 4 KHG)
  • Zuschläge für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (§ 5 Abs. 3g S. 1 und 2 KHEntgG)
  • Zuschläge für die Finanzierung der Corona-Mehrkosten (§ 5 Abs. 3i KHEntgG)

 

In einem letzten Schritt ist der Budget-Ausgleich für einen Erlösrückgang bzw. einen Erlösanstieg zu ermitteln.

Je nach Entwicklung der Leistungen kann sich für das Jahr 2021 gegenüber dem Budget-Referenzwert 2019 entweder ein Erlösrückgang oder ein Erlösanstieg ergeben, welcher in Form eines Ausgleichsbetrags in der Ausgleichsberechnung im Jahresabschluss 2021 zu berücksichtigen ist.

Im Fall eines Erlösrückgangs liegt die Vergleichsgröße 2021 unter dem Budget-Referenzwert 2019. In diesem Fall ergibt sich eine Ausgleichsforderung des Krankenhauses gegenüber den Kostenträgern.

Die Ausgleichsforderung ermittelt sich wie folgt: 

Ausgleichsforderung Formel 

 

Sollte der angepasste Budget-Referenzwert 2019 nun geringer ausfallen als die Vergleichsgröße 2021 ist als Ausgleichsforderung ein Betrag von 0,00 EUR anzusetzen. Ansonsten ermittelt sich die Ausgleichsforderung wie folgt:

 

Ausgleichsforderung Formel 2 


Im Fall eines Erlösanstiegs wird die Vergleichsgröße 2021 den Budget-Referenzwert 2019 übersteigen. In diesem Fall ist ein Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a S. 1 KHG zu ermitteln.

Fall 1: Die Differenz aus Vergleichsgröße 2021 und Budget-Referenzwert 2019 ist größer oder gleich 85 Prozent der Summe der Ausgleichszahlungen für 2021 nach § 21 Abs. 1a S. 1 KHG:

 

Ausgleichszahlung Formel

Die Summe der bereinigten Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a S.1 KHG sind als Ausgleichsverbindlichkeit für den Erlösanstieg zu vereinbaren.

Fall 2: Die Differenz aus Vergleichsgröße 2021 und Budget-Referenzwert 2019 ist kleiner als 85 Prozent der Summe der Ausgleichszahlungen für 2021 nach § 21 Abs. 1a S. 1 KHG:

 

Ausgleichszahlung Formel 2 

Die Differenz zwischen der Vergleichsgröße 2021 und dem Budget-Referenzwert 2021 ist als Ausgleichsverbindlichkeit für den Erlösanstieg zu vereinbaren.

Des Weiteren enthält die Corona-Ausgleichsvereinbarung auch eine nicht abschließende Aufzählung von Corona-unabhängigen Erlösveränderung, welche bei der Ausgleichsberechnung mit beachtet werden müssen, um die Jahre 2019 und 2021 auf eine vergleichbare Ausgangsbasis zu bringen. Darunter fallen gemäß der Vereinbarung krankenhausplanerische Maßnahmen, wie Schließung oder Eröffnung von Stationen, Naturkatastrophen oder Großschadensereignisse.
 

Fazit

Die zwischen den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 S.1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbarte Berechnung für die Ermittlung eines Ausgleichs für den aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgang bzw. Erlösanstieg stellt alle Krankenhäuser vor die Herausforderung rechtzeitig die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen. Hierzu sind insbesondere umfangreiche Ermittlungen bzw. Neubewertungen der Leistungsdaten des Jahres 2019 erforderlich, um die im Jahresabschluss 2021 erforderlichen Ausgleichforderungen bzw. -verbindlichkeiten zutreffend berechnen zu können. Aber auch in den Budget- und Entgeltverhandlungen für das Jahr 2021 wird das Thema Corona-Ausgleich die Verhandlungspartner durch die zum Teil sehr umfangreichen und komplexen Berechnungs- und Bewertungsvorgaben länger beschäftigen.

 

Wir unterstützen Sie gern bei Fragen und Problemen zu diesem Thema. Gemeinsam mit Ihnen können wir auch bei der Ermittlung des Corona-Ausgleichs 2021 zur Seite stehen.

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