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veröffentlicht am 29. Januar 2021
Zur Vermeidung von Zinsnachteilen kann im Rahmen der Steuerveranlagung eine sich voraussichtlich ergebende Nachzahlung (z.B. im Rahmen der Abgabe von Steuererklärungen oder im Rahmen von Betriebsprüfungen) bereits freiwillig im Voraus geleistet werden. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema.
Christian Munker
Steuerberater
Associate Partner
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