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veröffentlicht am 29. Juni 2020; Autor: Gabor Hadnagy
2013 veranstaltete Planet 49 ein Gewinnspiel auf der Seite www.dein-macbook.de. Im Rahmen dieses Gewinnspiels fragte das Unternehmen zum einen die persönlichen Daten des Teilnehmers ab sowie die Einwilligung zur Nutzung von Cookies zur Auswertung des Surf- und Nutzverhaltens auf Webseiten von Werbepartnern. Auf diese Weise sollte bei den Nutzern zielgerichtete Werbung platziert werden. Das Ankreuzkästchen zur Einholung der Einwilligung war bereits voraktiviert (opt-out). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin einen Datenschutzverstoß und klagte. Das Verfahren ging zunächst bis zum Bundesgerichtshof (BGH), bis dieser im Oktober 2017 die Revision aussetzte und beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-673/17) einleitete. Der EuGH stellte im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens unter anderem fest, dass keine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn der betroffene Nutzer bei Verweigerung seiner Einwilligung ein bereits vorangekreuztes Kästchen abwählen muss. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine wirksame Einwilligung erst nach aktiver Erteilung (opt-in) anzunehmen ist. Dabei kommt es nicht unbedingt auf den Personenbezug an (personenbezogene Daten). Dies wird durch die ebenfalls gültige und in diesem Zusammenhang zu beachtende e-privacy-Richtlinie durch Art. 5 Abs. 3, die bis zur Umsetzung der e-privacy-Verordnung noch Gültigkeit behält, verdeutlicht. Sodann wurde die Sache wieder dem BGH vorgelegt, der am 28. Mai 2020 ein endgültiges Urteil fällte.
Der BGH entschied unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils und gab dem Kläger (vzbv) Recht. Eine Einwilligung in die Nutzung von Cookies ist in Anlehnung an das gefällte Urteil nur dann wirksam, wenn der Nutzer hierfür seine Einwilligung aktiv abgibt. Cookie‑Banner mit Hinweistexten und der Möglichkeit, diese einfach wegzuklicken, genügen diesen Anforderungen nicht. Ebensowenig kann eine Einwilligung bereits durch eine vorangekreuzte Checkbox erteilt werden. Dies, so stellte der BGH zudem fest, war bereits vor Umsetzung der DSGVO nicht mit dem „wesentlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG)” vereinbar. Der BGH weist zudem darauf hin, dass die deutschen Gesetze mit den EU‑Anforderungen anhand des § 15 TMG bereits im Einklang stehen. Konkret ist in diesem Zusammenhang die seit 2009 gültige Cookie-Richtlinie gemeint. Im Ergebnis bedarf es keiner weiteren Umsetzung seitens des deutschen Gesetzgebers. Vielmehr sind die an die Einwilligung getroffenen Maßstäbe nun anzuwenden und die sogenannten Cookie-Banner gegebenenfalls anzupassen.
Kompass Gesundheit und Soziales Ausgabe 06/2020
Denise Klante
Master of Laws, Compliance Officer (TÜV), Datenschutzbeauftragte DSB-TÜV
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