Verbandssanktionengesetz: Referentenentwurf vorgelegt

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veröffentlicht am 29. Mai 2020

 

Quelle: Bundesjustizministerium

 

Das sog. Unternehmensstrafrecht hat eine weitere Stufe im Gesetzgebungsverfahren erreicht. Das Fehlen eines wirksamen Compliance Management Systems kann vor dem Hintergrund des vorliegenden Gesetzesentwurfs kostspielige Folgen für Sozialunternehmen haben.​

 

Das sogenannte Verbandssanktionengesetz (VerSanG), das häufig auch als „Unternehmensstrafrecht” bezeichnet wird, hat mit der Vorlage des Referentenentwurfs durch das Bundesjustizministerium Ende April weitgehend unbemerkt eine weitere Stufe im Gesetzgebungsverfahren absolviert. Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung der Unternehmenskriminalität, wie bereits in unserem Fokus Gesundheits- und Sozialwirtschaft im Dezember 2019 geschildert. Damit würde erstmals die Möglichkeit geschaffen, dass für strafbares Verhalten nicht nur natürliche Personen, sondern auch „Verbände”, wie das Gesetz formuliert, zur Rechenschaft gezogen werden können. Unter diesen Begriff des „Verbands” im Sinne des VerSanG fällt jede juristische Person.

 

Das Unternehmensstrafrecht würde damit wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bedeuten. Denn in § 24 des aktuellen Entwurfs des VerSanG wird bestimmt, dass für die Sanktionsverfahren die Vorschriften des Strafrechts, insbesondere der Strafprozessordnung, anwendbar sind. Das würde beispielsweise auch bedeuten, dass Staatsanwaltschaften bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zur Ermittlung verpflichtet werden.

 

Die Praxis der Compliance-Beratung zeigt, dass Rechtsverstöße aus Unternehmen heraus auch bei besten Absichten der Beteiligten nie mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden können. Für die Unternehmen und juristischen Personen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft, also auch für Krankenhäuser und komplexe Sozialträger, bedeutet das allmählich näherkommende Unternehmensstrafrecht, dass eine gezielte Vorbereitung auf einen solchen „Tag X” umso dringender angeraten ist, auch wenn er hoffentlich nicht eintritt.

 

Die angedrohten Unternehmensstrafen, also die Verbandssanktionen, können bei vorsätzlichen Verbandstaten bis zu 10 Prozent vom Jahresumsatz betragen. Durch die Veröffentlichung in einem öffentlich zugänglichen Sanktionenregister wird die Wirkung der Sanktion für das Unternehmen zusätzlich schmerzhaft. Wichtig jedoch: Aus § 15 des Gesetzesentwurfs zum VerSanG ergibt sich, dass sich Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten, die das Unternehmen im Vorhinein getroffen hat, auf die Bemessung der Geldsanktion auswirken. Diese Auswirkung erfolgt sowohl zu Gunsten des Unternehmens, wenn solche Vorkehrungen nachgewiesen werden können (§ 15 Abs. 3 Nr. 6), als auch zu Lasten des Unternehmens, sofern diese Vorkehrungen unterlassen wurden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2).

 

Bei einem Compliance Management System (CMS) handelt es sich um gerade solche Vorkehrungen zur Vermeidung von Rechtsverstößen. Daher zielen die betreffenden Verschärfungen bzw. Erleichterungen bei anstehenden Sanktionen unmittelbar auf die Frage ab, ob das betreffende Unternehmen ein wirksames CMS eingerichtet hatte. Die Notwendigkeit, dies umzusetzen und zu dokumentieren, steigt mit dem anstehenden VerSanG erheblich an. Mehr zur Einrichtung eines CMS und zu den Möglichkeiten, dessen Wirksamkeit durch unabhängige Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen, finden Sie auf unserer Website.

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Christoph Naucke

Betriebswirt (Berufsakademie), Zertifizierter Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR), Datenschutzauditor (TÜV), IT-Auditor IDW

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