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veröffentlicht am 30. April 2020; Autor: Sebastian Heinke
Mit Schreiben vom 23.4.2020 teilt das Bundesministerium der Finanzen mit, dass Arbeitgeber nun bundesweit die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden können, soweit der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Die Fristverlängerung soll Arbeitgeber, die durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben entlasten. Die Regelung wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder getroffen.
Kompass Gesundheit und Soziales Ausgabe 04/2020
Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.
Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)
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