Führt eine Konkurrentenklage zum Ende der Gemeinnützigkeit?

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​​veröffentlicht am 30. April 2020

 

Seit dem 17.03.2020 ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zur steuerrechtlichen Beurteilung des Betriebs einer gemeinnützigen Körperschaft anhängig. Der BFH hat darin unter anderem folgende Fragen zu klären:
  • Kann eine Tätigkeit nur dann als Zweckbetrieb eingestuft werden, wenn sie sich am Prinzip der Kostendeckung orientiert?
  • Kann die Gemeinnützigkeit einer Gesellschaft durch die enge Zusammenarbeit mit ihrer gewerblichen Tochtergesellschaft ausgeschlossen sein, da die Gewerblichkeit der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft „abfärbt”?
Dem Verfahren liegt ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03.09.2019 zu Grunde, in dem dieses erstaunliche Feststellungen traf.

 

 

Mit Urteil vom 03.09.2019 (6-K-3315/17 – G) fällte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf ein Urteil mit weitreichendem Inhalt. Sollte dieses in der jetzigen Form Bestand haben und vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt werden, hätte dies wohl Auswirkungen auf sämtliche Zweckbetriebe, die nicht dauerhaft Verluste erwirtschaften und womöglich auch auf die Zusammenarbeit gemeinnütziger Träger mit nicht gemeinnützigen Tochtergesellschaften.

 

Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zu Grunde: Eine als gemeinnützig anerkannte GmbH (gGmbH) erbrachte Leistungen im Bereich der Wohlfahrtspflege. Das Finanzamt sah hierin einen Zweckbetrieb mit der Folge, dass die erzielten Überschüsse nicht der Besteuerung (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) unterlagen.

Eine gewerbliche Konkurrentin der gemeinnützigen GmbH klagte gegen die Einstufung der Leistungen als Zweckbetrieb, mit der Begründung, dass die gGmbH und deren gewerbliche Tochtergesellschaft als Bietergemeinschaft aufgetreten seien.

 

Nach Abwägung aller Argumente entschied das Finanzgericht zum einen, dass die gGmbH ihre Leistungen nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht habe. Ausschlaggebender Grund für das Finanzamt war hierbei, dass die Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet war.

Außerdem stellte das Finanzgericht die These auf, dass die Gewerblichkeit der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft „abfärbe” und diese allein deshalb nicht gemeinnützig sein könne.


Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Sollte dieser die Auffassung des Finanzgerichts bestätigen, was allerdings sehr fraglich erscheint, müssten schnellstmöglich sämtliche Beziehungen zwischen gemeinnützigen Einrichtungen und deren gewerblichen Tochtergesellschaften untersucht und in den meisten Fällen wohl auch angepasst werden. Außerdem müsste auch die Ergebnisermittlung sämtlicher Zweckbetriebe überprüft werden. Bisher besteht lediglich für Zweckbetriebe im Rahmen der sog. „wohlfahrtspflegerische Gesamtsphäre” die Verpflichtung, deren Ergebnisse in gesonderter Weise zu ermitteln und zu dokumentieren.

 


Autorin: Anka Neudert und Mathias Lorenz​​​​

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