Die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch selbstständige Honorarärzte ist rechtswidrig

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veröffentlicht am 19. März 2015

BGH-Urteil vom 16. Oktober 2014

 

Der BGH schränkt den Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte ein, so dass Vereinbarungen zwischen nicht bei dem Krankenhaus angestellten Honorarärzten und Patienten gemäß § 134 BGB nichtig sind. Aufgrund der Nichtigkeit dieser Vereinbarungen können die Patienten bzw. die privaten Versicherungen bereits gezahlte Vergütungen unter dem Gesichtspunkt des Bereicherungsrechts zurückverlangen.
 

​Kontext der Entscheidung

§ 17 KHEntgG sieht die Abrechnung von Wahlleistungen neben der voll- und teilstationären Behandlung vor. Voraussetzung für die Abrechnung von Wahlleistungen ist dabei eine Vereinbarung zwischen dem Patienten und dem Arzt. Inwieweit auch Honorarärzte in den Anwendungsbereich des § 17 KHEntgG einbezogen sind, war bisher streitig und häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ausgangspunkt dieser gerichtlichen Auseinandersetzungen ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.11.2010 (Az. III ZR 323/09). In dieser Entscheidung billigte der BGH einem Honorararzt auf der Grundlage des  § 17 KHEntgG einen Aufwendungsersatzanspruch in Bezug auf aufgewendete Sachkosten zu. Auf der Grundlage dieser Entscheidung begehrten Honorarärzte zunehmend die Vergütung ihrer Leistungen aufgrund von entsprechenden Vereinbarungen.
 
Der BGH hat dem Ansinnen der Honorarärzte jedoch mit seiner aktuellen Entscheidung vom 16.10.2014 (Az. III ZR 85/14) widersprochen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend in § 17 Abs. 3 KHEntgG geregelt sei. § 17 Abs. 3 KHEntgG umfasse dem Wortlaut nach ausdrücklich nur angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses. Da es sich bei den Honorarärzten jedoch gerade nicht um angestellte Ärzte handele, seien diese nicht vom Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 KHEntgG umfasst. Der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte werde auch nicht durch die Regelung des § 17 Abs. 1 KHEntgG erweitert. Diese Regelung betrifft die Erbringung diagnostischer und therapeutischer Leistungen als Wahlleistungen durch einen Arzt, ohne dass dieser beim Krankenhaus angestellt oder verbeamtet sein müsste. § 17 Abs. 2 S. 2  KHEntgG befasst sich jedoch ersichtlich nur mit so genannten medizinischen Wahlleistungen und nicht mit der Person des Leistenden. Wahlärztliche Fragen sind gerade nicht Gegenstand der Norm.
 

Rechtsfolgen der Entscheidung

Da der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte in § 17 Abs. 3 KHEntgG abschließend geregelt ist, verstößt eine Vereinbarung über die Erbringung von Wahlleistungen zwischen einem Patienten und einem Honorararzt gegen ein gesetzliches Verbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig. Diese Feststellung des BGH hat erhebliche Konsequenzen für die bisher abgerechneten Leistungen. Aufgrund der Nichtigkeit der Vereinbarungen sind die Zahlungen der Patienten an die Honorarärzte rechtsgrundlos erfolgt und können zurückgefordert werden. Da die Patienten diese Ansprüche jedoch im Rahmen der Kostenerstattung regelmäßig an die privaten Krankenversicherungen abtreten, sind diese nunmehr Anspruchsinhaber.
 
Welchem Umfang die Rückforderungen annehmen werden, hängt maßgeblich davon ab, wie die Frage der Verjährung zu beantworten ist. Die Rechtsprechung des BGH geht dabei davon aus, dass die Verjährung erst dann zu laufen beginnt, wenn keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage im Hinblick auf die Wirksamkeit solcher Vergütungsvereinbarungen vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13). Aufgrund dessen besteht zu befürchten, dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2014 zu laufen begann, da erst durch die BGH Entscheidung Klarheit zu dieser Frage besteht.
 

Alternative Gestaltungsmöglichkeiten

Um diesem Rückforderungsrisiko in Zukunft zu begegnen stellt sich die Frage nach alternativen Gestaltungsmöglichkeiten. Zu denken wäre hier zum einen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung des Honorararztes bei dem jeweiligen Krankenhaus. Durch diese Variante würde es sich bei dem Honorararzt um einen angestellten Arzt des Krankenhauses handeln und dieser wäre somit von § 17 KHEntG erfasst.
 
Ebenso denkbar wäre es, wenn dass die Behandlung von einem angestellten Arzt durch-durch einen externen Honorararzt veranlasst wird. Bei dieser Variante wäre der angestellte Arzt zwar von der Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG umfasst, jedoch besteht zu befürchten, dass diese Gestaltung als Umgehung angesehen wird und daher ebenso zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB führt.
 
 

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