Unsicherheiten bei der zeitnahen Prüfung von Krankenhausrechnungen

PrintMailRate-it
BSG, 18.07.213
 
Zur Prüfung von Krankenhausrechnungen können Krankenkassen den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Das Gesetz bestimmt, dass die Überprüfung "zeitnah" erfolgen soll (§ 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V). Die Prüfung ist spätestens 6 Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten. Weitere konkretisierende Regelungen existieren nicht.
  
Dem BSG-Urteil vom 18. Juli 2013 (AZ B 3 KR 21/12 R) lag ein Fall zugrunde, bei dem die Krankenkasse den MDK gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V  innerhalb der Frist von sechs Wochen mit der Prüfung der Rechnung beauftragte. Das endgültige Gutachten stellte der MDK sechs Monate und einen Tag nach der Prüfanzeige fertig. Das Krankenhaus mahnte einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, wonach die Prüfung einer Krankenhausrechnung „zeitnah“ vorzunehmen ist. Die Vorinstanzen verurteilten die Krankenkasse zur Zahlung, da ein Verstoß gegen das Gebot zur zeitnahen Durchführung der Überprüfung vorliege.
  
Das Bundessozialgericht bestätigte, dass nicht nur der MDK innerhalb von sechs Wochen beauftragt werden muss, sondern auch das Gutachten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse vorliegen muss. Allerdings gebe es keine im Gesetz vorgesehenen Sanktionen gegen einen Verstoß, wodurch es für die Krankenkasse zu keinen negativen Rechtsfolgen komme.
  
Das Urteil steht im Widerspruch zum BSG-Urteil vom 13. November 2012 (Aktenzeichen: B 1 KR 24/11 R), das beinhaltete, dass letztlich erst die 4-jährige Verjährungsfrist relevant ist. Damit wird vom BSG zwar ein Zeitraum gesetzt, Rechtssicherheit besteht aber nicht. In der Zwischenzeit sieht auch der Gesetzgeber Handlungsbedarf im Bereich der Prüffristen. Bis Ende März 2014 soll das Krankenhausfinanzierungsgesetz ergänzt werden.
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu