Pflegestärkungsgesetz II

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veröffentlicht am 8. Oktober 2015

 

Anhörung im Bundestag am 30.09.2015
  

Eine individuellere Anpassung der Leistungen von Pflegeversicherungen an die Anforderungen von Pflegebedürftigen verspricht der Entwurf für das neue Pflegestärkungsgesetz II. Im Zuge der Gesetzesänderung wird neben einem neuen Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit auch ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff mit fünf Pflegegraden (statt wie bisher drei Pflegestufen) eingeführt. Der Fokus bei der Beurteilung liegt künftig auf der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen.

 

Am 30. September 2015 führt der Gesundheitsausschuss des Bundestages eine Anhörung zum Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II – PSG II durch, die zweite Stufe der Pflegereform. Zuvor befasste sich am 25. September 2015 sowohl der Bundesrat als auch der Bundestag im Rahmen einer sog. Paralleleinbringung in erster Lesung mit dem Regierungsentwurf für das zweite Pflegestärkungsgesetz.

  
Mit dem PSG II wird insbesondere ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Dieser zielt auf eine individuellere Leistungsbereitstellung ab. Die Anpassung an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen soll unter anderem durch die Erweiterung von bisher drei Pflegestufen auf insgesamt fünf Pflegegrade (ab dem 01.01.2017) umgesetzt werden. Eine weitere Neuerung des Gesetzesentwurfs ergibt sich durch die Fokussierung auf die Selbständigkeit bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der damit einhergehenden Einführung eines neuen Begutachtungssystems. Künftig werden nicht nur körperliche, sondern auch kognitive und psychische Einschränkungen betrachtet.
  

Zur Feststellung der Selbständigkeit werden folgende sechs Bereiche unterschieden:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

  
Mit Hilfe dieses Verfahrens soll ein gleichberechtigter Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung gewährleistet werden.
  
Die Überleitung auf das neue System soll automatisch erfolgen, somit müssen keine neuen Anträge gestellt werden. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, bekommt diese auch weiterhin in mindestens gleichem Umfang. Handelt es sich um Bezüge aufgrund von körperlicher Einschränkung, so erfolgt die Einstufung automatisch einen Pflegegrad höher als bisher, bei geistigen Einschränkungen sind es zwei Pflegegrade über dem bisherigen. 
  
Da durch die Gesetzesänderung in stationären Pflegeeinrichtungen jeder Versicherte ein erweitertes Betreuungsangebot in Anspruch nehmen kann, müssen die Einrichtungen künftig zusätzliche Vereinbarungen mit den Kassen schließen und gegebenenfalls weitere Mitarbeiter zur Betreuung einstellen.
  
Neuerungen ergeben sich ebenfalls in der Qualitätssicherung und –prüfung. Die bisherige Schiedsstelle Qualitätssicherung §113b SGB XI wird zu einem Qualitätsausschuss umgewandelt und ist verantwortlich für die Vereinbarung eines neuen Verfahrens zur Qualitätsprüfung und –darstellung.
 
Für Pflegepersonen, die beispielsweise Angehörige betreuen, sieht der Gesetzentwurf eine Absicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung vor, die mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigt. Um die Neuerungen finanzieren zu können, erfolgt vermutlich ab Januar 2017 eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um voraussichtlich 0,2 Prozentpunkte auf 2,8 Prozent für Kinderlose.
 
Die Reaktionen im Bundestag zum neuen Gesetzesentwurf waren grundsätzlich positiv, in einigen Punkten wurden jedoch auch mögliche Probleme diskutiert. So herrscht bereits jetzt ein akuter Personalmangel in Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen, der durch das erweiterte Betreuungsangebot noch stärker zunehmen wird. Darüber hinaus müssten Pflegeheimbewohner durch das neue Gesetz künftig mehr Leistungen selbst finanzieren, was laut Ansicht der Experten zu einer Ungerechtigkeit im Pflegealltag führen würde. Ebenfalls kritisiert wurden die Kürzungen der Leistungen in den unteren Pflegegraden im stationären Bereich um rund 300 Euro im Vergleich zum derzeitigen Anspruch. 
  
Geplant ist das Inkrafttreten des neuen Gesetzes für Januar 2016, die Umsetzung der neuen Regelungen ist für Januar 2017 vorgesehen.

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Roland Schneider

Diplom-Wirtschaftsjurist, Certified Healthcare Manager (DAM)

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