Gute Aussichten für Wohlfahrtsverbände: BFH zum Ärztlichen Notfalldienst

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​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 26. Februar 2014


Ein Mitgliedsverein eines Wohlfahrtsverbandes nahm die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG in folgendem Fall in Anspruch: Der Verein arbeitete mit anderen Einrichtungen bei der Erbringung des ärztlichen Notfalldienstes zusammen.


BFH, 08.08.2013
  
Er stellte hierbei ein ganzes Bündel von Leistungen wie z.B. mit Funk ausgerüstete Einsatzwagen mit Fahrer, die ausgebildete Rettungshelfer waren, zur Beförderung der Notärzte zur Verfügung. Außerdem betrieb der Verein die Leitzentrale zur Steuerung der Rettungseinsätze, nahm eingehende Notrufe an und vermittelte diese. Die Finanzverwaltung sah hierin einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. Der BFH hielt aber die vom Verein erbrachten Leistungen „als Gesamtpaket” für umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 18 UStG. Es liege eine einheitliche Leistung vor, weil alle Tätigkeiten so eng mit dem ärztlichen Notfalldienst verbunden seien, dass eine steuerliche Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die Leistungen würden auch – was für die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG erforderlich ist – unmittelbar gegenüber dem Patienten erbracht; es komme nicht darauf an, wer Vertragspartner ist.
    
Wichtig für alle Mitglieder von Wohlfahrtsorganisationen ist jedoch Folgendes: Der BFH stellte ausdrücklich fest, dass es für die Umsatzsteuerbefreiung nicht darauf ankommt, ob die Zweckbetriebseigenschaften nach § 66 AO vorliegen. Er erwähnt sogar explizit, dass er sich der Meinung der Finanzverwaltung in dieser Hinsicht nicht anschließt.
   
Allerdings meint der BFH auch, der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 18 UStG sei durch die Steuerbefreiung von Pflegeleistungen (§ 4 Nr. 16 UStG) begrenzt, wenn die betreffenden Leistungen von § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umfasst werden könnten. Das war vorliegend aber nicht der Fall.


Autorin: Anka Neudert​

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