Update Umsatzsteuer auf ärztliche Leistungen

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​​​​​​​​veröffentlich am 7. März 2013

​​OFD Karlsruhe, 15. Januar 2013
 
Leistungen eines Arztes sind nach EU-Recht  und nach § 4 Nr. 14 UStG nur dann steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Handlung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Krankenhäuser, Kliniken,..).
 
Die OFD Karlsruhe hat in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2013 erneut einen umfangreichen Katalog veröffentlicht und damit ihr Schreiben vom 05. April 2011 auf einen neuen Stand gebracht.
 
Steuerfrei sind bspw. folgende Tätigkeiten:
  • Gutachten zur Hilfsmittelversorgung und zur häuslichen Krankenpflege
  • Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst früh erkannt werden sollen (z.B. Krebsfrüherkennung, Mammographie)
  • Erstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Schuleingangsuntersuchungen
     
Steuerpflichtig sind dagegen bspw.
  • Blutgruppenuntersuchungen und DNA-Analysen (z.B. bei Vaterschaftstests und Spurenauswertungen)
  • Forensische Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit oder zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • Leistungen von Schönheitschirurgen, wenn kein therepeutisches Ziel im Vordergrund steht
     
Als steuerpflichtige Leistungen wurden neu aufgenommen:
  • Gutachten in Unterbringungssachen nach § 321 Abs. 1 FamFG;
  • Medizinisch nicht indizierte Eingriffe, z.B. Beschneidungen aus religiösen Gründen. Die Prüfung einer medizinischen Notwendigkeit d​er Beschneidung sei hierbei in jedem Einzelfall vorzunehmen.


Autorin: Anka Neudert

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