Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

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​veröffentlicht am 25. Februar 2016

 

Zur Sicherstellung der Betreuung und Versorgung der von Flüchtlingen helfen Unternehmen und Bürger mit persönlicher und finanzieller Unterstützung. Um dieses gesellschaftliche Engagements besser zu fördern, hat die Finanzverwaltung am 09. Februar 2016 weitere Vereinfachungsregelungen getroffen.

 

Wegen des Zustroms von Flüchtlingen und der dadurch hervorgerufenen akuten Situation hat das Bundesministerium für Finanzen am 09. Februar 2016 ergänzende steuerliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der von Unternehmen und Bürgern erbrachten Leistungen zur Flüchtlingshilfe veröffentlicht. Diese neue Verfügung ergänzt das BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 – S 2730/0-01 (2014/1036761) – BStB1 I S. 1613). Die neuen Billigkeitsmaßnahmen gelten in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018.
   
Erhält eine steuerbegünstigte Körperschaft für die vorübergehende Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Flüchtlingen Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften darf sie diese Geschäftsvorfälle dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuordnen. Diese Regelung gilt auch, wenn Flüchtlinge nicht ausdrücklich zu dem nach der Satzung der leistenden Körperschaft begünstigten Personenkreis gehören.
  
Außerdem dürfen Umsatzsteuerbefreiungen, die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereits angewandt werden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.


Die Umsatzsteuerbefreiung betrifft auch die Personalgestellung zwischen begünstigten Einrichtungen untereinander zum Zweck der Flüchtlingshilfe sowie die Lieferung von Speisen und Getränken in Flüchtlingsunterkünfte, sofern die Einrichtung bereits steuerfreie Mahlzeitendienste erbringt.
   
Die umsatzsteuerliche Behandlung des Kostenersatzes für den Bezug von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Leistungen ist von der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts abhängig.
  
Erhält der leistende Unternehmer aufgrund der Billigkeitsmaßnahmen Steuerbefreiungen, hat dies einheitlich für alle gleichartigen Leistungen zu erfolgen. Der Vorsteuerabzug ist für damit in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ausgeschlossen.

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Dr. Mathias Lorenz, M.I.Tax

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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