Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

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​Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Neubaus von Mietwohnungen beschlossen. Mit dem verabschiedeten Gesetzesentwurf verfolgt die Bundesregierung ihr Ziel einer Förderung des Mietwohnungsneubaus in Gebieten mit angespannter Wohnungslage durch die Gewährung von Steueranreizen. Dabei soll insbesondere in Großstädten bezahlbarer Wohnraum für mittlere und untere Einkommensgruppen geschaffen werden. 

Der Gesetzesentwurf sieht eine ausschließliche Förderung über eine erhöhte, degressiv ausgeschaltete Sonderabschreibung vor. Diese wird in dem neu eingeführten § 7b EStG n.F. geregelt und kommt insbesondere für die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen Gebäuden oder Eigentumswohnungen in sogenannten „Fördergebieten" in Betracht, sofern die begünstigten Flächen für mindestens zehn Jahre nach Fertigstellung der Vermietung von Wohnflächen dienen. Somit ist eine Förderung von Gebäudeteilen ausgeschlossen, die beispielsweise betrieblich genutzt werden. Die gesetzliche Förderung der begünstigten Investitionen wird nicht im gesamten Bundesgebiet gewährt, sondern ist auf ausgewiesene Fördergebiete, in denen eine angespannte Wohnungssituation besteht, beschränkt. Durch die zusätzliche Begrenzung der Förderung auf solche Baumaßnahmen mit einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je qm2-Wohnfläche unterstreicht der Gesetzgeber seinen Wunsch zur Förderung von Wohninvestitionen im unteren und mittleren Mietpreissegment. Zudem ist die Förderung zeitlich auf Herstellungsvorgänge begrenzt, für die der Bauantrag/die Bauanzeige in den Jahren 2016 bis 2018 gestellt wird. Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung grundsätzlich nicht an. Allerdings kann sie erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung in Anspruch genommen werden.  

Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung und der Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu 10 Prozent und im dritten Jahr bis zu 9 Prozent betragen. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung auf maximal 2.000 Euro je qm2-Wohnfläche festgeschrieben. Die Inanspruchnahme dieser Sonderabschreibung kann zudem nur neben der regulären linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden. Somit können innerhalb des Begünstigungszeitraums insgesamt bis zu 35 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Sonderabschreibung steuerlich berücksichtigt werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums von insgesamt drei Jahren richtet sich die weitere Abschreibung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer (§ 7a Abs. 9 EStG). Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wird durch den Kabinettsbeschluss zeitlich auf den Veranlagungszeitraum 2022 begrenzt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist eine Sonderabschreibung auch dann nicht mehr möglich, wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. 

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 18. März 2013 mit der vorgesehenen Neuregelung auseinandergesetzt und sieht noch in zahlreichen Punkten Nachbesserungsbedarf. Insbesondere wird alternativ zu der bisher ausschließlich vorgesehenen Förderung über eine degressive Abschreibung die Möglichkeit der Einführung einer Investitionszulage diskutiert, die nach Ansicht des Bundesrates geeigneter sein könnte. Im Hinblick auf die absolute Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je qm2-Wohnfläche und eine maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung von bis zu 2.000 Euro je qm2-Wohnfläche sprechen sich die Bundesländer dafür aus, diese Wertgrenzen auf 2.600 Euro bzw. 1.800 Euro zu senken. Schließlich weist der Bundesrat unter anderem darauf hin, dass auch steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften und -vereine wichtige Anbieter von preiswertem Wohnraum sind, sodass diese Gruppe ebenfalls im Rahmen der beabsichtigten steuerlichen Förderung des Neubaus von Mietwohnungen berücksichtigt werden sollten.  

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren werden die Eingaben der einzelnen Bundesländer im Rahmen einer Überarbeitung des Gesetzesentwurfes sicherlich berücksichtigt werden, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten ist. Dennoch besteht das Ziel, das weitere Gesetzgebungsverfahren zügig zu durchlaufen, damit die gezielte Wohnbauförderung kurzfristig umgesetzt werden kann. Allerdings kann das Gesetz erst in Kraft treten, nachdem die europäische Kommission die erforderliche Beihilfe rechtliche Genehmigung erteilt hat. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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