BaFin veröffentlicht neues Kapitalanlagerundschreiben

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Am 12. Dezember 2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das neue Kapitalanlagerundschreiben veröffentlicht. Nachfolgend möchten wir Sie über den Hintergrund dieses Schreibens sowie die wesentlichen Neuerungen informieren. 

Das neue Kapitalanlagerundschreiben mit dem Titel „Hinweise zur Anlage des Sicherungsvermögens von Erstversicherungsunternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen (§§ 212 bis 217 VAG) Anwendung finden, sowie von inländischen Pensionskassen und Pensionsfonds" (Rundschreiben 11/2017 (VA)) dient der Konkretisierung der Vorgaben der Anlageverordnung (AnlV) aus dem Jahr 2016. Hinsichtlich des vorangegangenen Konsultationsentwurfs des neuen Rundschreibens verweisen wir auf unseren Kapitalanlage kompakt Beitrag aus Januar 2017. Durch das neue Rundschreiben, das mit seiner Veröffentlichung Gültigkeit erlangt hat, wird das bisherige Kapitalanlagerundschreiben vom 15. April 2011 ersetzt. Ferner werden die Rundschreiben 1/2002 (VA) – Anlagen in Asset-Backed-Securities und Credit-Linked-Notes sowie 7/2004 (VA) – Anlagen in Hedgefonds aufgehoben.  

Die Aktualisierung des Kapitalanlagerundschreibens war aufgrund verschiedener regulatorischer Veränderungen, wie das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Jahr 2013, die Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) im Jahr 2015 sowie das Inkrafttreten der neuen Anlageverordnung im Jahr 2016 erforderlich.  

Das neue Kapitalanlagerundschreiben gilt – wie bereits der Titel erkennen lässt – nur für die Anlage des Sicherungsvermögens von Erstversicherern, auf welche die VAG-Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen Anwendung finden, also auch Sterbekassen (vgl. § 219 VAG), sowie inländische Pensionskassen und Pensionsfonds (nachfolgend zusammengefasst als „Versicherer” bezeichnet). Es handelt sich damit um Versicherer, die nicht von Solvency II erfasst sind.  

Im Vergleich zu seiner bisherigen Fassung enthält das neue Kapitalanlagerundschreiben im Wesentlichen die folgenden Neuerungen:
 

1. Anpassungen des Anlagekatalogs

 
Die Ausführungen des Abschnitts „Anlagekatalog des § 2 Abs. 1 AnlV” wurden mit der modifizierten Anlageverordnung aus dem Jahr 2016 in Einklang gebracht. Mithin erfolgte insbesondere eine Anpassung an die Terminologie des KAGB, sodass das Kapitalanlagerundschreiben nun Konkretisierungen hinsichtlich der Anlage des Sicherungsvermögens in Anteile verschiedener AIF-Kategorien enthält. 
 

2. Anlagen in Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen

 
Beispielsweise sind Anteile an Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB insbesondere nur dann zulässig, wenn nach den Vertragsunterlagen des AIF lediglich Wertpapiere nach § 193 KAGB (OGAW-konforme Wertpapiere) erworben werden dürfen. Wertpapiere, die unter den erweiterten Wertpapierbegriff nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) KAGB fallen, sind somit von der Anlage ausgenommen. Die Beschränkung auf den engen Wertpapierbegriff des § 193 KAGB stellt eine inhaltliche Einschränkung im Vergleich zum Konsultationsentwurf der BaFin aus Dezember 2016 dar. 
 

3. Neue Prüfungspflichten bei Investition in Investmentvermögen

 
Zusätzlich hat die BaFin neue Prüfungspflichten („Due-Diligence-Prüfung”) für Versicherer im Rahmen der Anlage in Investmentvermögen festgelegt.  

Neuerdings besteht eine explizite Prüfungs- und Dokumentationspflicht der Versicherers, ob vor Erwerb des Investments und während der Anlagedauer die allgemeinen Anlagegrundsätze des Kapitalanlagerundschreibens eingehalten werden und ob das Investment für das Sicherungsvermögen geeignet ist. Da diese Beurteilung gemäß dem neuen Kapitalanlagerundschreiben eigenverantwortlich vom Versicherer durchzuführen ist, werden auf Seiten des Anlegers entsprechende personelle und fachliche Voraussetzungen gefordert, wobei Informationen von externen Dritten ergänzend hinzugezogen werden können. Zusätzlich wurde eine explizite Due-Diligence-Prüfung bei der Auswahl der Kapitalverwaltungsgesellschaft in das neue Kapitalanlagerundschreiben aufgenommen. 

 

4. Rentabilitätsanforderungen 

 
Vor dem Hintergrund des aktuellen Niedrigzinsumfelds hat die BaFin Anpassungen im Rahmen des Anlagegrundsatzes der Rentabilität vorgenommen. Es wurde klargestellt, dass dem Sicherungsvermögen auch Kapitalanlagen mit einer Null- oder Negativverzinsung zugeführt werden können, sofern die Rentabilität des Gesamtportfolios gewährleistet ist. Als Beispiel nennt die BaFin Darlehen an Staaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AnlV, notierte Staatsanleihen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AnlV sowie Tages- und Termingelder nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 AnlV, wenn es sich um besonders bonitätsstarke Schuldner handelt.
 

Ausblick

 
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit dem neuen Kapitalanlagerundschreiben der Aufwand der Versicherer bei der Anlage ihres Sicherungsvermögens steigt. Dies ist namentlich mit den dargestellten neuen Prüf- und Dokumentationspflichten zu begründen. Gleichzeitig stellen die Anpassungen an die neuen gesetzlichen Anforderungen, wie bspw. KAGB, VAG sowie Anlageverordnung Erleichterungen in der täglichen Anwendung und eine verstärkte Rechtsklarheit dar. 

Bei diesen neuen Herausforderungen unterstützen wir Sie gern und halten Sie diesbezüglich im Rahmen unseres Newsletters auf dem Laufenden.

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