Überschreitung der privaten Vermögensverwaltung bei Fondsgesellschaften

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Juni 2017, IV R 30/14, über die Grenzen privater Vermögensverwaltung entschieden.

Die Klägerin und Revisionsklägerin war eine im Jahr 2003 als GmbH & Co. KG gegründete Fondsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung, die Nutzung und die Veräußerung von Containern aller Art war. Gemäß Gesellschaftsvertrag war die Komplementärin von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Diese wurde allein von einer Kommanditistin wahrgenommen.

In den Jahren 2003 und 2004 erwarb die Fondsgesellschaft in mehreren Tranchen Schiffscontainer, die langfristig vermietet waren. Zugleich schloss die Klägerin mit der geschäftsführenden Kommanditistin mehrere gleichlautende Container-Andienungsverträge ab. Die Klägerin hatte das Recht, die Container ganz oder teilweise zu einem Preis von 57 Prozent des ursprünglichen Einkaufspreises der geschäftsführenden Kommanditistin anzudienen. Das Andienungsrecht war 72 Monate nach Entstehung des Mietzinsanspruchs mit einer Ankündigungsfrist von 4 Monaten auszuüben. Im Jahr 2009 wurden die Andienungsverträge dahingehend geändert, dass das Andienungsrecht nunmehr jeweils zum 26. Februar 2010 mit einer Frist von vier Wochen schriftlich auszuüben war.

Im Jahr 2010 veräußerte die Fondsgesellschaft sämtliche Container. Lediglich für 8 Prozent der Container wurde von dem Andienungsrecht Gebrauch gemacht, da die Mehrheit über ein Bieterverfahren veräußert wurde. 

Gemäß dem Prospekt der Fondsgesellschaft handelte es sich um eine Kapitalanlage mit einer vorgesehenen Laufzeit von sechs Jahren. In diesem Zeitraum sollte laut Prognoserechnung ein positives Gesamtergebnis aus der Vermietung, exklusive Veräußerungsgewinn, erzielt werden. Dieses wurde jedoch tatsächlich nur unter Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns erzielt.

Im Jahr 2010 wurde bei der Fondsgesellschaft eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2007 durchgeführt. Im Anschluss hieran kam das Finanzamt (Beklagte) zu dem Schluss, dass es sich anstatt der bisher erklärten sonstigen Einkünfte aus der Vermietung der Container nach § 22 Nr. 3 EStG um solche aus Gewerbebetrieb handelt. Gegen die daraufhin ergangenen Änderungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die erstmalig erlassenen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für die betreffenden Veranlagungszeiträume legte die Klägerin Einspruch ein.

Für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 nahm die Beklagte ebenfalls eine Umqualifizierung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Gegen die ergangenen Steuerbescheide wurde ebenfalls Einspruch eingelegt.

Das Finanzamt wies alle Einsprüche mit gemeinsamer Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Die hiergegen erhoben Klage wies das Finanzgericht Hamburg (FG) mit Urteil vom 14. August 2013, 2 K 242/12, ab.

Der BFH sah jedoch die Revision als begründet an und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes kraft Fiktion nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lagen unstrittig nicht vor, da nur die geschäftsführende Kommanditistin zur Geschäftsführung berufen war. Ob die Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren waren, war somit davon abhängig, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt waren. Danach ist Gewerbebetrieb jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn diese Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Arbeit anzusehen ist und die Grenzen privater Vermögensverwaltung überschreitet. 

Nach der Rechtsprechung des BFH erfüllt die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände zwar grundsätzlich die in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG positiv formulierten Voraussetzungen, geht jedoch in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Dazu gehören auch der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, wenn diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. 

Eine gewerbliche Tätigkeit kann daher erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt. Ein solcher besonderer Umstand ist regelmäßig bei einem einheitlichen Geschäftskonzept bestehend aus den Teilakten Ankauf, Vermietung sowie Verkauf zu bejahen, wenn erst durch die Veräußerung ein positives Gesamtergebnis erzielt werden kann. 

Der BFH kommt zu dem Schluss, dass bei Fondsgesellschaften eine solche Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit nur dann zulässig ist und somit eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen lässt. Erst dann steht die Umschichtung der Vermögenswerte gegenüber der Fruchtziehung aus zu erhaltenden Vermögenswerten im Vordergrund.

Dem im Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der Ergebnisprognose kommt bei Fondsgesellschaften regelmäßig eine hohe Indizwirkung zu. Ergibt sich daraus ein positives Gesamtergebnis ohne Berücksichtigung eines Veräußerungserlöses, spricht dies grundsätzlich gegen die Verklammerung zu einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit. Liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das prognostizierte positive Gesamtergebnis aus der Vermietungstätigkeit als von vornherein ausgeschlossen erscheint, gilt etwas anderes.

Der BFH sah sich aufgrund des vorgelegten Sachverhalts nicht in die Lage versetzt, eine Entscheidung zu treffen. Die Voraussetzungen für die Verklammerung zu einer einheitlichen Tätigkeit seien grundsätzlich nicht gegeben. Er stellte dabei, entgegen dem FG, allein auf die im Prospekt dargestellte positive Ergebnisprognose aus der Vermietungstätigkeit ab. Der durch das FG zusätzlich berücksichtigten hohen Renditeerwartung, die erst durch den Verkaufserlös erzielbar war, maß er im Rahmen der Einkünftequalifizierung kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Aufgrund des tatsächlich negativen Gesamtergebnisses aus der Vermietungstätigkeit sah der BFH jedoch Anlass zur Prüfung, ob bereits von vornherein die Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Veräußerungserlös ausgeschlossen erschien. Diese Prüfung wird das FG im weiteren Verfahrensgang vornehmen müssen.

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Martin Widder

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