Indonesien: Eignungs- und Zuverlässigkeitstests für Hauptbeteiligte von Finanzdienstleistungsinstitutionen

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Am 27. Juli 2016 erließ die indonesische Finanzdienstleistungsaufsicht „Otoritas Jasa Keuangan” (OJK) die Verordnung Nr. 27/POJK 03/2016 zur Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Hauptbeteiligten bei Finanzdienstleistungsinstitutionen.
 

Gemäß der Verordnung Nr. 27 müssen sich diese vor der Tätigkeitsaufnahme einem Zuverlässigkeits- und Eignungstest bei der OJK unterziehen. Darunter fallen Finanzinstitutionen wie z.B. Banken, Sicherheitsgeber, Anlageberater, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Finanzunternehmen, Risikokapitalunternehmen und Pfandunternehmen.
 

Die Verordnung bezeichnet Parteien als Hauptbeteiligte, die überwachende oder verwaltende Tätigkeiten ausführen, Eigentum halten oder einen nicht unerheblichen Einfluss auf die betreffende Finanzinstitution ausüben können.
 

Definition der Hauptbeteiligten

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Hauptbeteiligten der einzelnen Finanzinstitutionen: 
 

​Nummer ​Finanzinstitutionen ​Hauptbeteiligte
​1

​Banken,

Sicherheitsgeber,

Anlageberater

​a. Mehrheitsgesellschafter

b. Vorstandsmitglieder

c. Mitglieder des Aufsichtsrats

​2

​Versicherungsunternehmen,

Sharia Versicherungsunternehmen,

Rückversicherungsunternehmen,

Sharia Rückversicherungsunternehmen,

Versicherungsmakler,

Rückversicherungsmakler,

Lebensversicherungsgesellschaften,

​a. Kontrollierende Parteien der Versicherungsfirma

b. Vorstandsmitglieder

c. Mitglieder des Aufsichtsrats

d. Sharia Aufsichtsratsmitglieder

e. Innenrevisoren

f. Versicherungsmathematiker des Unternehmens

​3

​Arbeitgeberpensionsfonds

(Dana Pensiun Pemberi Kerja)

​a. Vorstandsmitglieder

b. Mitglieder des Aufsichtsrats

c. Sharia Aufsichtsratsmitglieder

​4

​Pensionsfonds von Finanzinstitutionen

(Dana Pensiun Lembaga Keuangan)

​a. Ausführende Manager

b. Sharia Aufsichtsratsmitglieder

​5

​Finanzunternehmen,

Lebensversicherungsgesellschaften,

Risikokapitalunternehmen,

Verpfändungsunternehmen

​a. Mehrheitsgesellschafter

b. Vorstandsmitglieder

c. Mitglieder des Kommissionsdirektoriums

d. Sharia Aufsichtsratsmitglieder 

  

Einschränkung des Handlungsspielraums der Hauptbeteiligten

Mehrheitsgesellschafter, die Anteile an Finanzinstitutionen halten, sind bis zur Genehmigung durch die Finanzdienstleistungsbehörde nicht handlungsbefugt. Die gleiche Beschränkung gilt auch für die Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrates und für Aufsichtsratsmitglieder nach Sharia-Recht. Zudem gilt die Beschränkung, wenn die Hauptbeteiligten bereits von der Gesellschafterversammlung in das Amt berufen wurden, bevor eine OJK-Genehmigung vorlag.
 

Um eine Genehmigung durch die OJK zu erhalten, muss das Finanzinstitut den Antrag und die Begleitdokumente manuell oder über das Online-System der OJK einreichen. Mehrheitsgesellschafter oder anderweitig unternehmenskontrollierende Parteien müssen eine Präsentation einreichen, die folgende Punkte beinhaltet:
 

  • Einen Entwicklungsplan für das Finanzunternehmen sowie
  • einen Strategieplan zur Krisenbewältigung bei finanziellen Schwierigkeiten.
     

Das Finanzunternehmen ist verpflichtet, noch vor Antragstellung bei der OJK ein Bewertungsverfahren der Hauptbeteiligten durchzuführen. Die betreffende Auswertung muss mit der Antragstellung eingereicht werden.
 

Die Behörde wird die Entscheidung über die Zulässigkeit innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Dokumente bekanntgeben.

 

Ausschluss von Hauptbeteiligten bei der Antragstellung

Hauptbeteiligte Parteien, die in einem Gerichtsverfahren, in einem Zuverlässigkeits- und Eignungstest der OJK oder in einem Neubewertungsverfahren durch die OJK aufgrund von Bedenken bei Integrität, finanziellen Umständen, finanziellem Ansehen oder finanzieller Kompetenz involviert sind, können keine OJK-Genehmigung beantragen.
 

Mehrheitsgesellschafter, die trotz Anteilerwerbs keine Genehmigung erhalten, müssen ihre Beteiligung an das betreffende Finanzunternehmen übertragen und sind in ihrer Position nicht handlungsbefugt.

 

Die Gesellschafterversammlung kann die Ernennung der Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsräte und des Sharia-Aufsichtsrates widerrufen, sofern keine Genehmigung durch die OJK erfolgt.
 

Ergebnisse von Zuverlässigkeits- und Eignungstests, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 27 wirksam geworden sind, haben weiterhin Bestand.
 

 zuletzt aktualisiert am 25.10.2016

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