Grundbuchumschreibung bei gelöschter Zwangseintragung

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veröffentlicht am  16.1.2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Beschluss vom 21. September 2023, Az.: V ZB 17/22

Ist eine Zwangseintragung in das Grundbuch rechtmäßig zustande gekommen, kommt eine Umschreibung selbst nach Löschung der Eintragung nicht in Betracht.
 
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist seit Anfang der 1990er Jahre Eigentümerin von Wohnungseigentumseinheiten. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten wurden in der Vergangenheit in den Grundbuchblättern der Einheiten sowohl in Abt. II als auch in Abt. III mehrere Zwangseintragungen vorgenommen (insbesondere Vermerke über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie eine Arrest- und eine Sicherungshypothek). Diese Eintragungen wurden jeweils durch die Eintragung von Löschungsvermerken wieder gelöscht. Daraufhin beantragte die Rechtsbeschwerdeführerin beim zuständigen Grundbuchamt die Erteilung neuer Grundbuchblätter, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind. Ihrer Ansicht nach würden die Eintragungen ihre Kreditwürdigkeit herabsetzen und somit diskriminierende Wirkung entfalten. Sowohl das Grundbuchamt als auch das vorinstanzliche Beschwerdegericht lehnte die Erteilung neuer Grundbuchblätter ab. Daraufhin legte die Eigentümerin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
 
Doch auch der V. Zivilsenat des BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und verneinte das Vorliegen eines Anspruchs auf Grundbuchumschreibung. Seine Entscheidung begründete der BGH im Wesentlichen wie folgt: Grundbuchrechtlich ist die Umschreibung von Grundbuchblättern gemäß § 28 GBV nur dann zulässig, wenn sie unübersichtlich geworden sind oder durch die Umschreibung wesentlich vereinfacht würden. Vorliegend ist keine der beiden Voraussetzungen erfüllt. Der BGH erkannte in seinem Beschluss allerdings an, dass eine Umschreibung in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommt, wenn die Zwangseintragung unter einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften zustande gekommen ist. In einem solchen Fall stünde nämlich eine Grundrechtsverletzung des betroffenen Eigentümers im Raum, die eine Umschreibung auf ein Blatt ohne Zwangseintragung und Löschungsvermerk gebiete. Sämtliche Zwangseintragung sind im gegebenen Fall jedoch rechtmäßig zustande gekommen, sodass eine Grundrechtsverletzung weder mit Blick auf die informationelle Selbstbestimmung noch im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit angenommen werden kann.
  
Für einen Anspruch auf Umschreibung eines Grundbuchblattes verbleibt im Falle rechtmäßiger Zwangseintragungen nach Auffassung des BGH hingegen kein Raum. Einerseits soll das Grundbuch im Interesse des Rechtsverkehrs eine umfassende Auskunft über die gegenwärtigen und insbesondere auch die vergangenen Rechtsverhältnisse an einem Grundstück gewährleisten. Andererseits führt auch eine Umschreibung auf ein neues Grundbuchblatt ohne die Zwangseintragung und die Löschungsvermerke nicht zu einer Beseitigung ihrer kreditschädigenden Wirkung. Das neue Grundbuchblatt muss infolge der Umschreibung auf das bisherige Blatt verweisen, sodass auch Letzteres der Prüfung durch erfahrene Kreditgeber nicht entzogen wäre. Insgesamt könne somit das Geheimhaltungsinteresse des jeweiligen Wohnungseigentümers nicht gegenüber dem Allgemeininteresse überwiegen. Nichts anderes ergibt sich für etwaige Löschungsansprüche aus der DS-GVO – auch hier geht das allgemeine Publizitätsinteresse geht vor.

Fazit: 

Nach alledem besteht ein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung einer rechtmäßigen Zwangseintragung grundsätzlich nicht, vor allem dann nicht, wenn das Grundbuch weder unübersichtlich geworden ist noch durch eine Umschreibung wesentlich vereinfacht würde. Auch eine potenziell kreditschädigende Wirkung ändert hieran nichts, zumal gelöschte Eintragungen mit der Umschreibung nicht endgültig entfernt werden, sondern dem alten Grundbuchblatt weiterhin entnommen werden können.

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