Mieter muss nicht auf Kündigung antworten

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veröffentlicht am 12.9.2023 | Lesedauer ca. 1 Minuten

BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023, Az.: XII ZB 537/22

Der Mieter gibt seinem Vermieter noch keine Klageveranlassung, wenn er seine Räumungsbereitschaft nicht anzeigt, sondern bloß schweigt.

Die Parteien streiten über die Kostenentscheidung eines gegen den Beklagten ergangenen Anerkenntnisurteils. Der Vermieter, der seinen Gewerberaum an den Mieter vermietete, kündigte das Mietverhältnis im März 2022 zum 30. September 2022. Er forderte unter Fristsetzung von dem Mieter, dass dieser die Räumung bis zu dem genannten Zeitpunkt bestätigt. Der Mieter äußerte sich nicht und nahm das Kündigungsschreiben kommentarlos hin. Mit der Klage vor dem 30. September 2022 begehrte der Vermieter die künftige Räumung des Mietobjekts. Der beklagte Mieter erkannte den Klageanspruch sofort an, lehnte es aber ab, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Der Mieter war der Ansicht, dass er dem klagenden Vermieter keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. 

Der BGH entschied, dass der Vermieter die Kosten tragen muss und begründete dies wie folgt:
Grundsätzlich gilt im Prozessrecht, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im Falle des sofortigen Anerkenntnisses trägt aber der Kläger die Kosten, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und es für die Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger in der Sache Erfolg gehabt hätte oder nicht. Zwar ist eine Klage auf Räumung vor Fälligkeit grundsätzlich zulässig. Daraus ergibt sich aber keine Verpflichtung des Mieters, sich vor Fälligkeit zu erklären. Genauso bedeutet dies nicht, dass das Kostenrisiko beim Mieter liegen soll. Das sofortige Anerkenntnis ist insoweit ein wichtiges Korrektiv zum Schutz des Beklagten vor unnötigen Klagen. Etwas anderes wäre nur denkbar gewesen, wenn der Vermieter durch aktives Handeln des Mieters misstrauisch geworden wäre. Das bloße Schweigen genügt aber nicht. Auch der Wunsch des Eigentümers nach Planungssicherheit rechtfertigt keine andere Entscheidung. 

Fazit:

Zur Vermeidung der Kostenfolge des sofortigen Anerkenntnis müssen Mieter nicht auf Aufforderung des Vermieters erklären, dass sie die Mieträume bei Vertragsende an den Vermieter herausgeben. Mieter können Kündigungsschreiben kommentarlos akzeptieren und zu dem in der Kündigung angegeben Zeitpunkt die Mieträume räumen und herausgeben. 



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