Ein alter Bekannter meldet sich wieder – Der Schriftformverstoß

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​OLG Celle, Beschluss vom 06.01.2017, Az.: 2 U 101/16

Der Erwerber eines vermieteten Grundstücks kann den Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 550 Satz 1 BGB zu Stande gekommen ist. Nur ganz ausnahmsweise ist dies treuwidrig.
 

Die ursprünglichen Parteien eines bis 30.04.2021 abgeschlossenen Mietvertrages hatten mündlich vereinbart, dass sich die Miete nach Ablauf eines Jahres reduziert. Der Erwerber des Mietobjekts kündigte dann nach dem Erwerb den befristeten Mietvertrag zum 31.03.2016. Eine Heilungsklausel sah der Vertrag – offenbar – nicht vor.
 

Obwohl der Befund der Kündbarkeit an sich alt bekannt ist, passieren hier immer noch Fehler. In der letzten Zeit scheinen sich die Obergerichte auch wieder öfter damit beschäftigt zu haben. Der Schriftformverstoß kann sich – nicht nur in der Faschingszeit – divers verkleiden. Das Akzeptieren einer nicht vertragskonformen Bürgschaft von Zahlungsdaten oder von Instandhaltungsvorgängen – all das kann am langen Ende zu Schriftformproblemen führen.
 

Fazit:

Einen Mietvertrag muss man hüten, wie ein rohes Ei. Bei der Verwaltung von Mietobjekten kann man gar nicht vorsichtig genug sein, was die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform betrifft. Gerade in Veräußerungssituationen fällt dem Verkäufer ein solcher Mangel wieder auf die Füße und kann zu größten Verwerfungen beim Verkauf führen.

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