Hinweise zur umsatzsteuerlichen Organschaft

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Die umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Schreiben vom 7. März 2013 wurden zuletzt intensiv die Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung in ein anderes Unternehmen aus Sicht der Finanzverwaltung dargestellt. In der Regel wird sie durch personelle Verflechtung der Geschäftsführungen, vor allem durch Personalunion der Geschäftsführungsorgane hergestellt. Bei fehlender personeller Verflechtung hat die Finanzverwaltung mehrere stärkere und schwächere Varianten zur Erreichung der organisatorischen Eingliederung vorgestellt, die in der Praxis schon lange diskutiert werden, wie z. B. Beherrschungsvertrag, Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie. 
 
An dieser Stelle weisen wir nochmals auf die im BMF-Schreiben vorgesehene Übergangsfrist bis 31. Dezember 2013 hin und empfehlen dringend die Überprüfung der Beteiligungsstrukturen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der umsatzsteuerlichen Organschaft im Sinne der aktuellen Verwaltungsauffassung.
Daneben ist die grundlegende Ausgestaltung einer umsatzsteuerlichen Organschaft derzeit in der Diskussion und bezüglich sich ergebender Gestaltungsspielräume, z. B. Reduzierung steuerlicher Belastungen bei nicht voll vorsteuerabzugsberechtigten Gesellschaften im Organkreis (vor allem Gesundheitswesen, Finanzsektor), zu verfolgen. 
 
Das FG München hat im Urteil vom 13. März 2013 (3 K 235/10) erstmals kapitalistisch strukturierte Personenge-sellschaften als (potentielle) Organgesellschaften anerkannt. Da bisher nur Kapitalgesellschaften als Organgesellschaften im umsatzsteuerlichen Organkreis fungieren konnten, würde das Urteil zur Rechtsformneutralität beitragen. Da gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt wurde, ist die Beurteilung durch den BFH im Auge zu behalten. Wir werden Sie gerne informieren, sobald hierzu eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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