ESMA-Update: „Questions and Answers” zur Anwendung der AIFM-Richtlinie

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​Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 2. Dezember 2015 erneut ihre sogenannten „Questions and Answers" zur Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) aktualisiert – siehe auch unsere diversen Beiträge zu diesem Thema, zuletzt im Fonds-Brief direkt 4. Dezember 2014 sowie im Fonds-Brief direkt 23. Juli 2015

Zur Schaffung einer einheitlichen Aufsichtskultur innerhalb der Europäischen Union ist das Aktivwerden der ESMA erforderlich. Aus diesem Grund wurden die „Questions and Answers" der ESMA ins Leben gerufen. Durch diese soll ein einheitlicher Aufsichtsansatz sowie eine einheitliche Anwendungspraxis hinsichtlich der AIFM-Richtlinie und der entsprechenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen vorangetrieben werden. Sowohl die Öffentlichkeit als auch die zuständigen Aufsichtsbehörden können auf diesem Wege Fragen zu der praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie stellen. An den Antworten der ESMA im Rahmen der „Questions and Answers" haben sich die zuständigen Aufsichtsbehörden in ihrer aufsichtsrechtlichen Praxis zu orientieren. Die Antworten sollen allerdings auch dazu dienen, den Verwaltern Alternativer Investmentfonds (AIFM) Klarheit über den Inhalt der Regelungen der AIFM-Richtlinie zu verschaffen. 

In den „Questions and Answers" der ESMA werden derzeit Fragen zu folgenden Themengebieten behandelt:
  • Vergütungsregelungen
  • Notifizierung von Alternativen Investmentfonds (AIF)
  • Meldepflichten gegenüber zuständigen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der Artikel 3, 24 und 42 der AIFM-Richtlinie
  • Notifizierung von AIFMs
  • Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) – Dienstleistungen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 der AIFM-Richtlinie
  • Verwahrstelle
  • Berechnung des Leverage-Einsatzes
  • Auslagerung
  • Berechnung des Gesamtwertes des verwalteten Vermögens
  • Ergänzende Eigenmittel
  • Geltungsbereich
     

Neuerungen und Ausblick


Die Neuerungen beziehen sich dieses Mal ausschließlich auf den Abschnitt III zu den Meldepflichten gegenüber zuständigen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der Artikel 3, 24 und 42 der AIFM-Richtlinie, präziser, die Beantwortung einzelner Fragen im konsolidierten Meldeformular zu Artikel 3 Abs. 3 d) und Artikel 24 der AIFM-Richtlinie (consolidated aifmd reporting template). Sie betreffen unter anderem die Angaben zur Liquidität, die dem AIF zur Verfügung gestellt wird, zum Wert des verwalteten Vermögens (assets under management), zur Anlagestrategie, zum geografischen Fokus der Vermögenswerte sowie zum Leverage.  

Das aktuelle Update der „Questions and Answers" mag auf den ersten Blick sehr technisch scheinen, jedoch liegt gerade in der naturgemäß einzelfallbezogenen Beantwortung von Praxisfragen der besondere Nutzen dieser Publikation. Die ESMA wird daher auch künftig ihre „Questions and Answers" zur Anwendung der AIFM-Richtlinie regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. 

Auch in diesem Beitrag möchten wir daher darauf hinweisen, dass gerade auch Markteilnehmer bzw. die Öffentlichkeit – und nicht etwa nur Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten - weiterhin allgemeine Fragen zur praktischen Anwendung der AIFM-Richtlinie an folgende E-Mail-Adresse senden und so aktiv auf die Fortentwicklung der „Questions and Answers" einwirken können: AIFMD-questions@esma.europa.eu.
 

Für Fragen, die sich speziell auf technische IT-Themen zu den Meldepflichten nach der AIFM-Richtlinie beziehen, ist die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: info.it.aifmd@esma.europa.eu.

Wir beraten Sie gern!

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