Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt

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In dem gestern veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 2015 (Az. II R 34/13) hat sich der Bundesfinanzhof mit der freigebigen Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchvorbehalt auseinandergesetzt.
 
Alleiniger Kommanditist der E.-Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (KG) war der Vater des Klägers (V). Als weiterer Gesellschafter war die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der KG beteiligt.
 
Die Komplementär-GmbH, dessen Alleingesellschafter der Kläger ist, war nach § 6 Abs. 1 des KG-Gesellschaftsvertrags (KG-Vertrag) zur Geschäftsführung der KG berufen. Für außergewöhnliche Geschäfte war seitens der Komplementär-GmbH nach § 6 Abs. 2 des KG-Vertrags eine vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Die Gesellschafterversammlung war zudem nach § 7 Abs. 2 des KG-Vertrags unter anderem zuständig für die Überwachung und Entlastung der Geschäftsführung, für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung, für Satzungsänderungen, die Aufnahme und den Ausschluss von Gesellschaftern sowie die Liquidation der Gesellschaft.
 
§ 7 Abs. 5 des KG-Vertrags regelte die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. November 2005 übertrug der V seine Kommanditbeteiligung unentgeltlich und unter Vorbehalt eines Nießbrauchs zu einem Viertel auf die Mutter (M) des Klägers und zu drei Viertel auf den Kläger. Weiterhin wurde eine auf den Zeitpunkt des Todes des V aufschiebend bedingte dauernde Last zu Gunsten der Schwester des Klägers bestellt.
 
Im Vertrag über den Nießbrauchvorbehalt vereinbarten die Vertragsparteien in Abschnitt VI. unter anderem, dass V als Nießbrauchberechtigter hinsichtlich der mit den Nießbrauchrechten belasteten Kommanditanteile auch das Stimmrecht ausübt. M und der Kläger erteilten dem V insoweit Stimmrechtsvollmacht auch hinsichtlich der unter § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des KG-Vertrags geregelten Angelegenheiten.
 
Im Rahmen der Schenkungsteuererklärung vom 26. März 2007 nahm V hinsichtlich der Schenkung vom 11. November 2005 die Begünstigung durch den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG (in der im Streitjahr gültigen Fassung) in Anspruch und legte fest, dass auf den Kläger ein Anteil von 100 Prozent entfallen solle.
 
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 13. Januar 2009 Schenkungsteuer fest. Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG berücksichtigte es nicht.
 
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde die erhobene Klage durch das Finanzgericht als unbegründet abgewiesen.
 
Nach Ansicht des Finanzgerichts wurde die Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG durch das Finanzamt zu Recht nicht gewährt, da eine für die Mitunternehmerstellung des Klägers notwendige Mitunternehmerinitiative nicht gegeben sei. Nach Ansicht des Gerichts folgte dies schon aus Stimmrechtszuordnung zum Nießbraucher für den Bereich der außergewöhnlichen und der Grundlagengeschäfte der KG, insbesondere aber aus der dem V erteilten Stimmrechtsvollmacht.
 
Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof ein.
 
Der Bundesfinanzhof wies die Klage zurück, die Revision sei unbegründet. Das Finanzgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG für die Schenkung des Kommanditanteils nicht zu gewähren sind.
 
Grundsätzlich unterliegt die Übertragung und Abtretung eines nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. Insbesondere setzt § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. Der Empfänger kann also über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen. Entscheidend ist hier die Zivilrechtslage.
 
Die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften setzt diesbezüglich voraus, dass der Schenker dem Beschenkten das Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam überträgt, ansonsten erlangt der Beschenkte keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen.
 
Mit der Abtretung von drei Vierteln seines Kommanditanteils an den Kläger gingen die Mitgliedschaftsrechte des V und dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen zivilrechtlich wirksam auf den Kläger über. Durch die Übertragung wurde der Kläger objektiv auf Kosten des V in Höhe des Wertes des Kommanditanteils bereichert.
 
Für die Übertragung des Kommanditanteils können die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG demnach nicht gewährt werden. 
 
Die Steuerbegünstigungen nach §13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Dies ist bei der vorliegenden Übertragung nicht der Fall, da der Beschenkte mit der Übertragung durch die fehlende Mitunternehmerinitiative keine Mitunternehmerstellung einnimmt. Die Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an den unternehmerischen Entscheidungen. Ausreichend sind dabei schon Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.
 
Aufgrund der Zielsetzung des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gilt dies auch dann, wenn sich der Schenker bei der Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft den Nießbrauch vorbehält.
 
Für die Praxis ist zu beachten, dass die Stimmrechte grundsätzlich vertraglich geregelt werden können, diese jedoch dann auch für die steuerliche Beurteilung maßgeblich sind. Überträgt der Gesellschafter aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die Ausübung der Stimmrechte auf den Nießbraucher und umfasst dies auch Grundlagengeschäfte der Gesellschaft  oder behält sich der Nießbraucher bei der Übertragung des Gesellschaftsanteils die Ausübung der Stimmrechte vor, kann der Gesellschafter keine Mitunternehmerinitiative entfalten.
 
Weiterhin ist für die Beurteilung, ob der Beschenkte mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils Mitunternehmer geworden ist, der Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich. Macht der Schenker die Übertragung des Gesellschaftsanteils davon abhängig, dass er die Stimmrechte weiterhin umfassend ausüben kann, erlangt der Beschenkte im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils keine Mitunternehmerstellung. Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Ausübung der Stimmrechte später ändern oder ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung alle Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft gemeinschaftlich treffen.  

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Christian Honisch

Diplom-Kaufmann (FH)

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