VG Frankfurt: Datenspeicherung im Mitarbeiter- und Beschwerderegister der BaFin ist verfassungsgemäß

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klagen mehrerer bankengebundener Anlageberater gegen die Speicherung personenbezogener Daten im Mitarbeiter- und Beschwerderegister (MBR) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgewiesen. Mit der Auffassung, dass die Speicherung der Daten einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte darstellt, begehrten die Kläger die Löschung ihrer Daten (im Wesentlichen Name, Vorname, Geburtstag und –ort, Beginn der beruflichen Tätigkeit) aus dem von der BaFin geführten MBR. Das Verwaltungsgericht ist diesem Begehren nicht gefolgt, da es die Datenspeicherung bzw. die dieser zugrunde liegende gesetzliche Regelung des § 34 d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für verfassungsmäßig hält.
 
Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Einrichtung des MBR ist § 34 d WpHG, der durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz 2012 neu eingeführt wurde. Gemäß § 34 d WpHG darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Beratung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Zum Zwecke der Überprüfung sieht das Gesetz vor, dass die BaFin eine interne Datenbank führen darf, die personenbezogene Daten der Anlageberater enthält.
 
Das Verwaltungsgericht führt aus, dass mit der fraglichen Vorschrift sowohl die formellen als auch die materiellen verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere wird durch die Speicherung der Daten nach Auffassung des Gerichts nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Mitarbeiter eingegriffen. Durch die Regelung des § 34 d WpHG in Verbindung mit einer diesen konkretisierenden Verordnung ist klar geregelt, wann welche Daten von den jeweiligen Anlageberatern gespeichert werden. Anders als bei der sogenannten „Vorratsdatenspeicherung” werden die Daten der betroffenen Personen gerade nicht ohne ihr Wissen und schon gar nicht ohne eine nähere Zweckbestimmung gespeichert, um sie möglicherweise ohne Wissen der Betroffenen für nicht bekannte Zwecke zu verarbeiten und auszuwerten.
 
Ebenso folgt das Verwaltungsgericht nicht dem Vortrag der Kläger, anhand der Daten ließe sich ein Mitarbeiter- oder Persönlichkeitsprofil erstellen. Dafür – so das Verwaltungsgericht – sind die gespeicherten Daten nicht aussagekräftig genug. Der Zweck der Vorschrift, einerseits die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Unternehmens und der einzelnen Mitarbeiter für den Bereich der Anlageberatung sicherzustellen, andererseits die Kontrolle von Tätigkeiten, die vom Gesetzgeber als besonders risikobehaftet angesehen werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts, dass einzelne Mitarbeiter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen stärker und persönlich in den Aufsichtsfokus gerückt werden könnten. Gleiches führt das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Speicherung von Beschwerdeanzeigen aus. Denn allein mit der Speicherung einer Beschwerde seien noch keine weiteren Maßnahmen zulasten der einzelnen Anlageberater verbunden. Eine von den Klägern ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den Umstand, dass entsprechende Daten von privaten Finanzanlagevermittlern nicht in der Datenbank erfasst würden, hält das Verwaltungsgericht mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte für nicht gegeben.

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Meike Farhan

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