FG: Anteilsvereinigung auch bei nur stufenweiser mittelbarer Vereinigung

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In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2013, Az. 11 K 4248/10) entschied das Finanzgericht, dass bei der für die Grunderwerbsteuer vorzunehmenden Prüfung, ob eine Anteilsvereinigung von mindestens 95 Prozent vorliegt, auch nur stufenweise mittelbare Beteiligungen einzubeziehen sind.
 
In dem vorliegenden Fall legte der Kläger sein Einzelunternehmen, welches zwei Grundstücke besaß, in eine GmbH & Co. KG ein. Der Kläger war zunächst als Kommanditist zu 100 Prozent an der GmbH & Co. KG beteiligt. Einziger Gesellschafter des Komplementärs, der F-GmbH, war ebenfalls der Kläger.
 
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Anschließend trat der Kläger 42 Prozent seiner Anteile an der GmbH & Co. KG sowie 42 Prozent seiner Anteile an der F-GmbH an die G-GmbH ab. Gleichzeitig beteiligte sich die GmbH & Co. KG ihrerseits zu 100 Prozent an der H-GmbH. Danach ergab sich nachfolgende Beteiligungsstruktur:
 
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Drei Jahre später trat wiederum die G-GmbH die von ihr gehaltenen Anteile an die H-GmbH ab:
 
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Nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes lag durch die letzten Abtretungen ein für die Grunderwerbsteuer steuerpflichtiger Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vor.
 
Nach dieser Vorschrift unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft mit inländischen Grundvermögen begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 Prozent der Anteile der Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden.
 
Bis zu den letzten Abtretungen der G-GmbH besaßen der Kläger 58 Prozent und die G-GmbH 42 Prozent der Anteile an der grundbesitzenden GmbH & Co. KG. Das Finanzamt und später das FG Berlin-Brandenburg vertreten die Ansicht, dass durch die Abtretungen der G-GmbH nun dem Kläger alle Anteile der GmbH & Co. KG zuzurechnen seien.
 
Zwar halte die H-GmbH 42 Prozent der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft, jedoch könne sie als 100 prozentige Tochtergesellschaft der GmbH & Co. KG keinen eigenen Willen ausüben. Vielmehr müssten die Anteile der H-GmbH an der GmbH & Co. KG den anderen Gesellschaftern der GmbH & Co. KG zugerechnet werden. Somit sei der 42 Prozentanteil der H-GmbH an der GmbH & Co. KG als mittelbare Beteiligung alleine dem Kläger zuzurechnen. Mithin verfüge der Kläger unmittelbar über 58 Prozent und mittelbar über 42 Prozent der Anteile an der GmbH & Co. KG. Da vor der Abtretung dem Kläger nur 58 Prozent und der G-GmbH die weiteren 42 Prozent zuzurechnen gewesen seien, wird nun die Beteiligungsgrenze von 95 Prozent erstmals überschritten und es liegt ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vor.
 
Das FG Berlin-Brandenburg folgt in seinen Ausführungen im Wesentlichen einem BFH-Urteil (BFH-Urteil vom 18. September 2013, Az. II R 21/12, Fonds-Brief direkt vom 5. Februar 2014), dennoch lässt das FG Berlin-Brandenburg die Revision zum BFH zu.

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Daniel Griep

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