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veröffentlicht am 9. April 2015
Mit der Vergabe von IT-Leistungen an einen Dritten sowie der sich anschließenden Vertragsschließung endet oftmals die systematisierte Kontrolle. Zu diesem Zeitpunkt verlangte Zertifikate und Bescheinigungen werden zu den Akten gelegt – Haken dran. Sie bieten aber einen häufig unterschätzten Ansatz, den IT-Dienstleister dauerhaft zu kontrollieren und sinnvolle Maßnahmen – auch unterjährig – anzulegen. Anhand des Prüfungsstandards 951 des IDW zeigen wir auf, wie solch eine Kontrolle – auch für beide Seiten – Nutzen stiften kann.
Sie kennen vielleicht die Bescheinigung nach IDW PS 951. Sie bekommt dann Geltung, wenn ein Unternehmen (A) Leistungen an ein Unternehmen (B) ausgelagert hat und diese Leistungen aus Sicht der Jahresabschlussprüfung relevant sind, also einen Rechnungslegungsbezug aufweisen.
Das ist dann der Fall, wenn es sich z. B. um Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder den gesamten IT-Betrieb (Rechenzentrum) handelt.
Genau heißt diese Bescheinigung: „Bescheinigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Beschreibung des dienstleistungsbezogenen internen Kontrollsystems und die Ausgestaltung und Wirksamkeit von Kontrollen”. Ein Titel, der nur schwer zum Weiterlesen verleitet.
Es gibt von der Bescheinigung zwei Arten. Der Typ 1 bestätigt lediglich die Beschreibung des internen Kontrollsystems sowie die Ausgestaltung der Kontrollen. Typ 2 geht eine Stufe weiter und bestätigt auch deren Wirksamkeit.
Das Dienstleistungsunternehmen (B) beschreibt Kontrollziele und Kontrollen über die dem kompletten Dienstleistungsprozess zugeordnete Aufbau- und Ablauforganisation – inklusive den Prozessteilen, die der Kunde verantwortet. Ein Beispiel für eine Kontrolle wäre wie folgt:
Digitale Kommune: Strategie, Steuerung und Sicherheit im Fokus
Falk Hofmann
ISO/IEC27001/KRITIS -Auditor
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