Beihilfe - Große Chancen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft

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​veröffentlicht am 17. Juni 2019

 

Was regelt das EU-Beihilferecht?

Die Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) regeln unter anderem die Ausreichung staatlicher Beihilfen und gelten für alle EU-Mitgliedstaaten. Zentrale Vorschrift für die Beurteilung der beihilferechtlichen Zulässigkeit ist Art. 107 AEUV. Danach sind, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des AEUV, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

 

Das EU-Beihilferecht ist damit ein Sicherungsinstrument: Die Mitgliedstaaten sollen nicht durch beliebige Subventionen Unternehmen so fördern, dass sie gegenüber anderen europäischen Unternehmen Wettbewerbsvorteile haben. Subventionen sind an sich nicht verboten, aber sie müssen sich an Regeln des gemeinsamen Marktes halten. Das EU-Beihilferecht ist bei richtiger Anwendung großzügig und kann große Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten für Unternehmen bieten.

 

Tatbestand der Beihilfe

Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert staatliche Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Zuwendungen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

 

Grundsätzlich gilt: Fördermaßnahmen, die bereits den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe erfüllen, fallen nicht unter die europäischen Vorschriften über staatliche Beihilfen. Ein guter Weg zur Verneinung des Tatbestandes einer Beihilfe ist hier zum einen die Feststellung, dass die Maßnahme rein lokale Auswirkungen hat oder zum Anderen, dass ein marktkonformes Handeln des Zuwendungsgebers vorliegt.

 

Keine Beihilfe bei nur lokaler Auswirkung der Ausgleichszahlung - Kriterien der Rechtsprechung und Kommissionspraxis ermöglichen Überprüfbarkeit durch Untersuchung des Einzelfalles

 

Bei nur lokaler Auswirkung der Fördermaßnahme liegt nach der Kommissionspraxis keine Beihilfe vor. Bei der Prüfung greift die Kommission im Bereich der Gesundheits- und Pflegeversorgung dabei auf einen von ihr entwickelten Katalog von Indizien zu, namentlich:

 

  • die überwiegende Bedeutung für die regionale Notfallversorgung,
  • die Erbringung von Standardgesundheitsleistungen und Standardarztleistungen (keine Spezialisierungen),
  • die geringe Platzbelegung durch Ausländer,
  • regionale Unterkapazitäten und systemische Hindernisse für die Nutzung durch Ausländer (Sprache, einzelstaatliche Gesundheits- oder Erstattungssysteme),
  • bei Pflegeinrichtungen spricht zudem deren Lage gegen eine grenzüberschreitende Bedeutung.

 

Ein derart klar umrissener Indizienkatalog führt im Bereich der Gesundheitsversorgung zu einer erhöhten Rechtssicherheit gegenüber den anderen Bereichen, wenn die zwischenstaatliche Wettbewerbsbeeinträchtigung wegen nur lokaler Auswirkungen der Beihilfe ausgeschlossen werden soll, bedarf jedoch stets einer Einzelfallprüfung.

 

Private-Investor-Test als tatbestandausschließende Alternative

 

Zur Prüfung der Frage, ob eine „Begünstigung” oder vielmehr ein nicht beihilferelevantes marktkonformes Verhalten vorliegt, wird das sog. Prinzip vom marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber angewendet. Bei diesem ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die betreffenden Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen des konkreten Umfangs zu gewähren. Ist dies der Fall, handelt es sich um keine Begünstigung, sodass bereits tatbestandlich keine Beihilfe vorliegt.

 

Keine Notifizierungspflicht bei Einhaltung bestimmter Freistellungstatbestände

Erfüllt die Beihilfe den Tatbestand, darf sie nur nach einer vorherigen sog. Notifizierung durch die EU-Kommission ausgereicht werden. Vor einem abschließenden Beschluss besteht ein Durchführungsverbot für die Beihilfemaßnahme.

 

Dies gilt wiederum nicht, wenn zugunsten der konkreten Maßnahme Ausnahmeregelungen in Form von allgemeinen Freistellungen greifen oder die Maßnahme durch eine Genehmigung der EU-Kommission gerechtfertigt ist. Immerhin genehmigt die Kommission rund 80 Prozent aller gemeldeten Beihilfen bereits nach einer ersten Prüfung. Der Nachteil besteht allerding darin, dass der Genehmigungsprozess für staatliche Beihilfen ab Einreichung der Anmeldung grundsätzlich zwischen 6 bis 12 Monate dauert, sehr ressourcenaufwendig sein kann und beinahe bis zum Schluss unsicher bleibt. Deshalb ist es immer empfehlenswert, in erster Linie alle Freistellungsmöglichkeiten überprüfen zu lassen, um den langen Notifizierungsprozess möglichst zu vermeiden.

 

Die wichtigsten Freistellungstatbestände

„AGVO”

 

Die statistisch am häufigsten genutzten Freistellungsmöglichkeiten bietet die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO”). Hiernach kann auch bei tatbestandlichem Vorliegen einer staatlichen Beihilfe die ansonsten erforderliche Notifizierungspflicht entfallen. Im Rahmen dieser Verordnung gewährte Beihilfen müssen lediglich mithilfe eines einfachen Formulars innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Beihilfegewährung bzw. nach Inkrafttreten der Beihilferegelung elektronisch angezeigt werden. Es muss also nicht erst auf eine Genehmigung gewartet werden.

 

Für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft können vor allem die Regelungen über Regionalbeihilfen, Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Form von Investitions- und Betriebsbeihilfen, Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen für Sportinfrastrukturen und Beihilfen für lokale Infrastrukturen von Interesse sein.

 

„(DAWI)-De-minimis-Verordnung”

 

Eine weitere Freistellungsmöglichkeit bietet die sogenannte „De-minimis”- Verordnung: Danach kann bei Beihilfen bis zu 200.000 Euro („Bagatellbeihilfen”) die Notifizierungspflicht entfallen. Eine weitere sog. „DAWI-De-minimis”-Verordnung erklärt Beihilfen an ein Unternehmen von bis zu 500.000 Euro als nicht den Wettbewerb zwischen den EU-Mitgliedstaaten verfälschend und nimmt sie deshalb von der Anforderung einer vorherigen Anmeldung bzw. der Genehmigung durch die Europäische Kommission aus.

 

„DAWI-Freistellungsbeschluss”

 

Mit dem sog. DAWI-Beschluss werden bestimmte Kategorien von Ausgleichsleistungen, zum Beispiel die Versorgung von Patienten durch Kliniken und Pflegeeinrichtungen, von der Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission freigestellt, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen und ein sog. Betrauungsakt – ein hoheitlicher (Rechts-)Akt, durch den dem betreffenden Unternehmen die „DAWI” verbindlich übertragen wird – vorliegt.

 

Diese Möglichkeiten bieten bei richtiger Gestaltung große Entwicklungschancen für Unternehmen. Zusätzlich bieten sie die Möglichkeit einer schnellen Ausreichung der Fördergelder. 

 

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