Update der Europäischen Kommission zu den Europäischen Sustainability Reporting Standards (ESRS)

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veröffentlicht am 15. Juni 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Am 9. Juni hat die Europäische Kommission (KOM) den Entwurf des delegierten Rechtsakts der European Sustainability Reporting Standards veröffentlicht und die Konsultationsphase bis zum 7. Juli 2023 begonnen. Die Entwürfe wurden im November 2022 durch die EFRAG an die KOM übermittelt, die die Entwürfe mit einigen Anpassungen und Erleichterungen für Unternehmen überarbeitet hat. 
 
Mit den Änderungen soll die Verhältnismäßigkeit aufrechterhalten, die Belastung für Unternehmen verringert sowie eine korrekte Anwendung gewährleistet werden.
 

Aktuelle Änderungen:

  • WESENTLICHKEIT: Die Bedeutung der Wesentlichkeitsanalyse soll gestärkt werden. Während in den bisherigen Entwürfen der EFRAG, unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse, Teile der ESRS verpflichtend anzugeben waren (z.B. E1) sollen nun alle Standards mit Ausnahme des ESRS 2 „General Disclosure“ (weiterhin verpflichtend) einer Wesentlichkeitsprüfung unterzogen werden.
  • ERWEITERUNG DER SCHRITTWEISEN EINFÜHRUNG: Die KOM schlägt weitere Erleichterungen für die Erstanwendung vor. Demnach können Angaben zu potenziellen finanziellen Effekten umwelt­bezo­gener Risiken und Chancen (z.B. Verschmutzung, Biodiversität, Wasser) wie auch bestimmte Daten in Bezug auf die eigenen Beschäftigten (z.B. Sozialschutz, arbeitsbedingte Erkrankung) für alle Unter­nehmen im ersten Anwendungsjahr entfallen.
    Zudem entfallen für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern die Angaben zu Scope 3 Emis­sionen und den eigenen Beschäftigten (S1) im ersten Anwendungsjahr und Angaben zur biologischen Vielfalt (E4), Beschäftigte in der Wertschöpfungskette (S2), betroffene Gruppen (S3) und Endver­brauchern (S4) in den ersten beiden Anwendungsjahren. 
  • AUSWEITUNG DER FLEXIBILITÄT: Der Spielraum bei der Offenlegung über finanzielle Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken, die Einbeziehung von Stakeholdern und die Vorgaben zur Methodik für die Wesentlichkeitsanalyse wurde erweitert. 
  • FREIWILLIGKEIT: Zu den bisher bereits freiwilligen Angaben wurden nun noch weitere, bislang obli­ga­torische Angaben hinzugefügt. Dazu zählt die Erläuterung, warum bestimmte Nachhaltig­keits­themen als nicht wesentlich angesehen werden, Übergangspläne zur Biodiversität und Ökosysteme (E4) und verschiedene Indikatoren zu nicht angestellten Beschäftigten (S1).

Nach der Konsultationsphase wird die KOM die Rückmeldungen zum Set 1 der ESRS gegebenenfalls überar­beiten und daraufhin den delegierten Rechtsakt veröffentlichen. Danach beginnt eine Frist von 4 Monaten, in welcher vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament Einwände erhoben werden können. 

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