Stromeigenerzeugung und Direktvermarktung in Südafrika: Option für deutsche Unternehmen

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Die Strompreise steigen in Südafrika kontinuierlich stark an. Durch eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf das Erfordernis der Stromerzeugungserlaubnis können Eigenerzeugungsanlagen oder Direktvermarktung für energieintensive Unternehmen in Zukunft eine interessante Alternative darstellen.

 

Viele produzierende Unternehmen wählten Südafrika in der Vergangenheit u.a. aufgrund der günstigen Strompreise als Produktionsstandort aus. Seit 2008 steigt der Strompreis jedoch durchschnittlich mehr als 15 Prozent pro Jahr an. Auch in den nächsten Jahren ist mit weiteren starken Strompreisanstiegen zu rechnen. 

 

Es besteht in Südafrika keine freie Wahl des Stromversorgers. Vielmehr ist der Stromversorger entweder der nationale Stromkonzern „Eskom” oder die jeweilige Gemeinde, je nachdem in welchem Gebiet des Landes sich der Stromkunde befindet. Eskom ist mit über 90 Prozent auch der dominierende Stromerzeuger Südafrikas.

 

Sollte ein Stromkunde wünschen, sich von der Stromversorgung durch Eskom oder der Gemeinde loszusagen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Eigenerzeugung oder des Direktbezugs mittels eines Stromabnahmevertrags (PPA). Da die Netzdurchleitung (sog. „wheeling”) in Südafrika noch relatives Neuland ist (eines der wenigen bekannten Beispiele ist eine Biogasanlage, die BMW versorgt) und individuelle Verhandlungen mit Eskom und/oder der Gemeinde voraussetzt, sind insbesondere Erzeugungsanlagen auf dem eigenen Betriebsgelände interessant.

 

Eine der größten Hürden für solche Projekte war in der Vergangenheit das Erfordernis der Stromerzeugungserlaubnis (sog. „generation licence”), die von der nationalen Regulierungsbehörde „Nersa” erteilt wird. Seit einer Gesetzesänderung Ende 2017 bestehen jedoch die folgenden sechs Ausnahmetatbestände für das Erfordernis einer Stromerzeugungserlaubnis:

 

  1. Netzverbundene Erzeugungsanlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW ohne Netzdurchleitung;
  2. Netzverbundene Erzeugungsanlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW mit Netzdurchleitung;
  3. Netzunabhängige Erzeugungsanlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW;
  4. Erzeugungsanlagen zu Demonstrationszwecken;
  5. Erzeugungsanlagen, durch die Elektrizität als Co-Produkt, Bei-Produkt, Abfallprodukt oder Restprodukt eines zugrundeliegenden Industrieprozesses erzeugt wird;
  6. Erzeugungsanlagen, die ausschließlich der Stand-by- oder Back-up-Stromversorgung dienen.

 

Jeder dieser Ausnahmetatbestände hat weitere Untervoraussetzungen. So setzen Ausnahmetatbestand 1. und 2. u.a. voraus, dass die im Integrated Resource Plan (IRP) vorgesehene MW-Anzahl für netzverbundene Erzeugungsanlagen dieser Art noch nicht erreicht ist. Der IRP ist ein offizielles Strategiepapier, das den Energiemix für das gesamte Land festlegt. Der aktuelle IRP sieht noch keine netzverbundenen Eigenerzeugungsanlagen vor; er wird jedoch aktuell überarbeitet und es wird erwartet, dass diese aufgenommen werden. Informationen zum aktuellen IRP und zur geplanten Überarbeitung können auf der Webseite des südafrikanischen Energieministeriums eingesehen werden.

 

Für alle sechs Ausnahmetatbestände ist anstelle einer Stromerzeugungserlaubnis eine Registrierung der Anlage bei Nersa notwendig. Einzelheiten bezüglich dieser Registrierung (Registrierungsablauf und Registrierungsgebühr) sind noch nicht bekannt.

 

Ob eine solche Erzeugungsanlage überschüssigen Strom in das nationale Netz einspeisen kann, hängt davon ab, in welchem Gebiet des Landes sich die Anlage befindet, da es bezüglich einer Netzeinspeisung keine nationalgültigen Regelungen gibt und dies von der jeweiligen Gemeinde oder Eskom festgelegt wird.

 

Sollte eine Erzeugungsanlage nur in das Arealnetz des jeweiligen Unternehmens einspeisen, aber nicht in das nationale Netz, könnte dies entweder unter Ausnahmetatbestand 1. oder 3. fallen. Welcher der beiden Ausnahmetatbestände im Einzelfall einschlägig ist, hängt unserer Ansicht nach davon ab, ob eine Rückspeisung technisch in das nationale Netz ausgeschlossen werden kann. Gerade bei PV lässt sich so etwas natürlich bereits in der Projektierung, Auslegung der Anlage berücksichtigen. Folglich wären der Betrieb der Erzeugungsanlage und ein Verkauf des Stroms an den jeweiligen Abnehmer auf dem Gelände von dem Erfordernis der Stromerzeugungserlaubnis befreit. Sollte für die jeweilige Erzeugungsanlage eine Stromerzeugungslizenz notwendig sein, stellt sich derzeit die Herausforderung, dass netzverbundene Erzeugungsanlagen im aktuellen IRP nicht vorgesehen sind. Nersa fordert für diesen Fall eine Zustimmung des Energieministers für das jeweilige Projekt.

 

Wir empfehlen energieintensiven Unternehmen in Südafrika anhand eines Lastprofils den eigenen Stromverbrauch analysieren zu lassen, um mögliche Vorteile durch z.B. eine PV-Aufdachanlage auf dem eigenen Betriebsgelände als Eigenerzeugungsanlage oder Direktverkauf über einen Stromabnahmevertrag zu untersuchen. Die jeweilige Erzeugungsanlage sollte so konzipiert werden, dass sie einen der oben genannten Ausnahmetatbestände erfüllt, um die schwierige Hürde der Stromerzeugungserlaubnis zu umgehen. Wir rechnen damit, dass diese Gesetzesänderung zu einer Steigerung der Erzeugungsanlagen auf Betriebsgeländen (selbstbetrieben oder über PPA) führen wird. Die Integration einer solchen Energieeffizienzanlage nutzt einfach das gegebene Potenzial vor Ort und kann natürlich als Standortvorteil Südafrika ausgenutzt werden und zu einem Wettbewerbsvorteil führen. Sollte doch wieder eine „Load-shedding”-Zeit drohen, hätte dies auch den erheblichen Vorteil, dass zu diesen Zeiten der Ersatzstrom (aus Generator) erheblich günstiger sein dürfte. Und zu guter Letzt würde natürlich auch die Umwelt bei Ersatz von Steinkohlestrom gewinnen.

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Anna-Lena Becker, LL.M.

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