Italien: Verpflichtung zum Energieaudit für deutsche Unternehmen an italienischen Produktionsstätten

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Die Energieeffizienzrichtlinie1 wurde in Italien durch das D. Lgs. 102/14 umgesetzt. Art. 8 des D. Lgs 102/14 sieht vor, dass die großen Unternehmen bis 22. Dezember 2015 an ihren im Staatsgebiet gelegenen Produktionsstätten ein Energieaudit durchführen mussten und dieses danach alle 4 Jahre wiederholen müssen. Stichtag ist in den Folgejahren der 5. Dezember jeden Jahres.

 

​Die Agentur ENEA ist damit beauftragt, ein Portal einzurichten, auf dem die Unternehmen, die der Verpflichtung unterliegen, die Erfüllung der Verpflichtung nachweisen können. Die Sanktionen im Falle der Nichtdurchführung trotz Verpflichtung zum Audit betragen übrigens zwischen 4.000 Euro und 40.000 Euro. Im November 2016 wurde in der Presse berichtet, dass das Wirtschaftsministerium nun bald die ersten Sanktionen versenden wird (an die Unternehmen aus dem CSEA-Register, Näheres im Folgenden).


Für deutsche Mutterhäuser stellt sich die Frage, unter welchen Umständen sie für die italienischen Tochterunternehmen ein Audit durchführen lassen müssen. In diesem Zusammenhang spielt gerade das Zusammenrechnen von Daten mehrerer Unternehmen (unter Umständen sogar mit den Daten des Mutterhauses selbst) eine entscheidende Rolle.


1. Verpflichtung zum Energieaudit

Die Verpflichtung trifft grundsätzlich große Unternehmen, also nicht KMUs (kleine und mittelständische Unternehmen). Sie betrifft die großen Unternehmen nur dann nicht, wenn sie Energiemanagementsysteme nach EMAS eingeführt haben oder nach ISO 50001 oder EN ISO 14001 zertifiziert sind, sofern das Energiemanagementsystem auch ein Energieaudit beinhaltet. Technische Details enthält Anlage 2 des Dekrets.  Der Verpflichtung unterliegen außerdem auch Unternehmen mit hohem Energieverbrauch nach Art. 39 des D. L. 83/12 und der L. 134/12. Alle energieintensiven Unternehmen sind im Verzeichnis der CSEA (Cassa per i servizi energetici e ambientali) eingetragen.

 

Das D. Lgs. 102/14 definiert, wie die Energieeffizienzrichtlinie große Unternehmen als Unternehmen mit

  • mehr als 250 Angestellte UND
  • Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro ODER
  • Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro.

 

Das Unternehmen ist dann verpflichtet, ein Audit durchzuführen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die obigen Voraussetzungen bei Aufstellung des Jahresabschlusses erfüllt wurden. Es muss folglich jedes Jahr geprüft werden, ob aufgrund der Daten der vorhergehenden 2-Jahres-Zeiträume die Verpflichtung besteht, bis zum 5. Dezember des laufenden Jahres ein Audit durchzuführen.


Ist ein Unternehmen sowohl erstmalig oder zweitmalig „groß”, als auch erstmalig im CSEA-Register genannt, tritt die Verpflichtung mit dem laufenden Geschäftsjahr ein, anstatt mit dem darauf folgenden.


Details zum KMU-Begriff enthält außerdem das M.D. 18. April 2005. Hier wird unter anderem auch geregelt, wann Mitarbeiter oder Umsätze anderer Unternehmen zugerechnet werden.

 

1. Assoziiertes Unternehmen (impresa associata) ist das Unternehmen, an dem alleine oder zusammen mit anderen Unternehmen mehr als 25 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte gehalten werden. Liegt ein Anteil von mehr als 25 Prozent vor, werden zu den eigenen Mitarbeitern und Jahresabschluss- Zahlen diejenigen hinzugerechnet, die dem Anteil an dem anderen Unternehmen entsprechen (bei Beteiligung von 30 Prozent also Mitarbeiter und JA-Zahlen zu 30 Prozent).


2. Verbundenes Unternehmen (impresa collegata) ist das Unternehmen, in dem

  • die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung ausgeübt werden kann ODER
  • in der so viele Stimmrechte vorhanden sind, dass ein dominierender Einfluss in der Gesellschafterversammlung ausgeübt werden kann ODER
  • ein Beherrschungsverhältnis besteht (aus Satzung oder Vertrag), das gesetzlich zugelassen ist ODER
  • aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte besitzt.

 

Jede 100-prozentige Tochtergesellschaft eines großen Unternehmens ist damit selbst auch ein „großes Unternehmen“. Hierzu ist allerdings zu beachten, dass das Wirtschaftsministerium letztmalig im November 2016 Erläuterungen zu den Verpflichtungen der großen Unternehmen herausgegeben hat und darin die bereits am 14. Oktober 2015 erklärte Meinung wiederholt, was ausländische Beteiligungen angeht.


Hier heißt es, es sind bei der Berechnung der Größe des Unternehmens nur die Produktionsstätten des Unternehmens und der verbundenen Unternehmen heranzuziehen, die in Italien liegen.

Weiter heißt es: Ist ein ausländisches Unternehmen mit mehreren Unternehmen in Italien verbunden (impresa collegata), so werden diese untereinander als durch die ausländische Muttergesellschaft miteinander verbunden angesehen und folglich ihre Daten addiert.


In der Praxis heißt dies also, dass geprüft werden muss, ob gegebenenfalls ein deutsches Mutterhaus mehrere Gesellschaften in Italien direkt hält. Jedenfalls werden aber die Zahlen der Tochtergesellschaften, die unter die Definitionen von „verbunden” und „assoziiert” fallen, zusammen gezählt werden müssen.

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