Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten

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​Das Kleinanlegerschutzgesetz ist nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 10. Juli 2015 in Kraft getreten und hat insbesondere mit der Anpassung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) teilweise neue Pflichten eingeführt. Darüber hinaus zählen speziell partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen ebenfalls zu den Vermögensanlagen und unterfallen fortan grundsätzlich den Regelungen des VermAnlG einschließlich der grundsätzlichen Pflicht zur Veröffentlichung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Verkaufsprospekts neue Pflichten eingeführt.

 

In der Ausgabe der E|nEws April 2015 haben wir Sie ausführlich über (neue) Regulierungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkts informiert, die nicht zuletzt auch für die Branche der Erneuerbaren Energien Bedeutung entfalten.

 

Im Rahmen unserer Übersicht über das Aufsichtsrecht sind wir dabei unter anderem auf die gesetzlichen Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) sowie auf die zum damaligen Zeitpunkt noch bevorstehende Verabschiedung des Kleinanlegerschutzgesetzes (KlAnlSchG) eingegangen.

 

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 10. Juli 2015 nun in Kraft getreten und hat insbesondere mit der Anpassung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) teilweise neue Pflichten eingeführt. Darüber hinaus zählen seitdem auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen zu den Vermögensanlagen und unterfallen fortan grundsätzlich den Regelungen des VermAnlG, einschließlich der grundsätzlichen Pflicht zur Veröffentlichung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Verkaufsprospekts.

 

Der Umstand, dass gerade das VermAnlG für Initiatoren aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien von großer Relevanz ist, lässt sich zweifach begründen. Zum einen sollten Projektentwickler bzw. Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erneuerbaren Energien prüfen, ob sie ein sog. „operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors” sind. Diese Qualifizierung spielt für das Verhältnis zwischen KAGB und Vermögensanlagengesetz eine entscheidende Rolle. Ist diese Voraussetzung gegeben, findet das KAGB grundsätzlich keine Anwendung, vielmehr sind dann die Voraussetzungen des VermAnlG zu erfüllen.

 

Zum anderen ist zu beobachten, dass insbesondere Nachrangdarlehen eine interessante Finanzierungsalternative für Projektentwicklungen im Bereich der Erneuerbaren Energien bzw. für die Durchführung von Bürgerenergieprojekten darstellen. Da diese, wie bereits erwähnt, nun auch dem VermAnlG unterfallen, möchten wir Ihnen im Folgenden eine Übersicht über die Neuerungen im VermAnlG geben.

 

Dieses enthält in seiner nun geänderten Fassung neue oder auch ergänzende Regelungen besonders zu folgenden Themen:

 

  • Mindestlaufzeit
  • Kündigungsfrist
  • Nachschusspflichten
  • Gültigkeit und Inhalt des Verkaufsprospekts
  • Inhalt des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) und sonstiger Anlegerinformationen
  • Mitteilungs-, Nachtrags- und Veröffentlichungspflichten
  • Widerrufsrecht
  • Werbung für Vermögensanlagen
  • Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

 

Dabei haben sich – im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf – insbesondere folgende Neuerungen ergeben.

 

Zunächst wurde die Übergangsregelung in § 32 VermAnlG im Vergleich zum Regierungsentwurf noch einmal angepasst. Dies hat insbesondere zu einer Entschärfung im Hinblick auf die neuen Ad-hoc-Meldepflichten gemäß § 11a VermAnlG geführt. Bei der Ad-hoc-Meldepflicht handelt es sich um eine Informationspflicht auch nach Beendigung des öffentlichen Angebotes der Vermögensanlage. Danach muss der Emittent einer Vermögensanlage jede Tatsache, die sich unmittelbar auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Nach der Fassung des Regierungsentwurfes hätte diese Meldepflicht auch auf eine Vielzahl von „Altfonds” Anwendung gefunden. Nun jedoch genießen Vermögensanlagen, die vor dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes letztmalig öffentlich angeboten wurden, umfassenden Bestandsschutz dergestalt, dass das VermAnlG in seiner bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung weiterhin anwendbar bleibt. Bei einem öffentlichen Angebot darüber hinaus finden die neuen Vorschriften des VermAnlG dann nach Ablauf eines Jahres, also ab dem 10. Juli 2016 Anwendung.

 

Auch die Regelung einer Mindestlaufzeit der Vermögensanlagen sowie die einer Kündigungsfrist sind in das VermAnlG aufgenommen wurden. Gemäß dem Regierungsentwurf ist es im Hinblick auf die Mindestlaufzeit der Vermögensanlagen bei 24 Monaten geblieben. Jedoch ist die Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten auf mindestens sechs Monate verkürzt worden.

 

Zudem wurde die Regelung zur Werbung für Vermögensanlagen (§ 12 VermAnlG) noch einmal angepasst. Während der Regierungsentwurf noch sehr enge Vorgaben für die verwendeten Medien und auch die Empfänger der Werbung machte, gilt nun (nur) noch die Vorgabe, dass die Werbung auf den veröffentlichten Verkaufsprospekt hinzuweisen hat. Allerdings hat die Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen darüber hinaus folgenden Hinweis zu enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.” Für rein textbasierte Werbung in elektronischen Medien, die weniger als 210 Schriftzeichen umfasst, kann der Hinweis in einem separaten Dokument über eine Verlinkung erfolgen; dabei ist der Link jedoch mit dem Begriff „Warnhinweis” zu kennzeichnen.

 

Das Erfordernis eines Warnhinweises findet man nun auch bei den Regelungen zum Inhalt des Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB). Die erste Seite des VIB muss den vorgenannten Warnhinweis in drucktechnisch hervorgehobener Weise künftig ebenfalls enthalten. Die Kenntnisnahme dieses Warnhinweises hat der Anleger grundsätzlich vor Vertragsschluss auf dem VIB zu bestätigen. Sofern die Beteiligten für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, kann auch die Bestätigung der Kenntnisnahme elektronisch erfolgen.

 

Auch die Pflichtangaben im Verkaufsprospekt, die die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung präzisiert, haben durch das Kleinanlegerschutzgesetz eine teilweise Anpassung bzw. Ergänzung erfahren. So ist im Risikokapitel nun explizit auf das Risiko einzugehen, dass sich die Vertrags- oder Anlagebedingungen oder die Tätigkeit des Emittenten so verändern können, dass dieser nicht mehr als operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors anzusehen ist und die BaFin für diesen Fall die Rückabwicklung der Geschäfte des Emittenten der Vermögensanlage anordnen kann.

 

Das künftige Arbeiten mit dem Gesetz wird zeigen, ob und wie diese gesetzlichen Vorgaben durch die Verwaltungspraxis der Behörde ggf. noch konkretisiert werden.

 

Die neuen Regulierungen auf dem Gebiet des Kapitalmarkts beinhalten zahlreiche Anwendungsfälle für die Erneuerbaren Energien. Um Bestandsfälle bestmöglich in der „neuen Welt” zu verwalten und um für kommende Projekte ein optimales Produktdesign zu finden, sollten Anbieter die aufsichtsrechtlichen Regelungen unbedingt berücksichtigen. Gerne beraten wir Sie dabei!

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