Die wesentlichen Förderungselemente beim Ausbau der Erneuerbaren Energien in Weißrussland

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Die Kraftstoff- und Energieressourcen der Republik Weißrussland sind äußerst beschränkt. Die gegen­wärtig bestehenden Energieressourcen des Landes reichen für höchstens 17 Prozent des Gesamtbedarfs, den Weißrussland vorwiegend durch Energieimporte aus dem Ausland deckt, hauptsächlich mit Gas aus der Russischen Föderation. Neben der großen Bedeutung von Gas für die Versorgung von Privat­haushalten stellt es ebenso die Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Heizenergie sicher. Diese Ausgangssituation sorgt dafür, dass bei der Bekämpfung der Energieabhängigkeit des Landes vermehrt auch die Erneuerbaren Energien eine Rolle spielen.


Das staatliche Programm „Energieeffizienz” für den Zeitraum 2016 – 2020 sieht eine verstärkte Deckung des Energiebedarfs durch die landeseigenen Energieressourcen unter größtmöglicher Einbeziehung Erneuerbarer Energiequellen vor.

 

Heute nutzen bereits 290 weißrussische Unternehmen im großen Rahmen vorrangig Erneuerbare Energien für ihre Industrieprozesse. Der Wert gibt bereits einen Fingerzeig, welches Potenzial der weißrussische Sektor der Erneuerbaren Energien in sich birgt.      
    

Das Einspeisevergütungssystem in Weißrussland

Das in Weißrussland vorherrschende Förderungssystem für Erneuerbare Energien basiert auf einem staatlich garantierten Einspeisetarif, der über dem regulären Marktpreis für Strom liegt. Seine Höhe ergibt sich aus einem anzuwendenden Multiplikator im Verhältnis zum Markttarif. Welcher Multiplikator Anwendung findet, hängt von der Erzeugungsart ab.

 

Die Strommenge, die zum erhöhten Tarif eingespeist werden kann, wird durch eine Quotenregelung gedeckelt. Die Quoten werden über Ausschreibungsverfahren vergeben. Der Staat kauft die erzeugte Energie dieser Anlagen auf und vergütet sie.

 

Überdies besteht eine allgemeine Einspeisegarantie für den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom. Somit können Anlagen, die keine Quoten erhielten dennoch Energie in beliebiger Menge zum Markttarif einspeisen.

 

Die Gesetze der Republik Weißrussland enthalten keine erschöpfende Aufzählung der erneuerbaren Energiequellen. Gemäß dem 2010 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 204-Z „Zu erneuerbaren Energiequellen” vom 27. Dezember 2010 sind darunter Solar-, Wind-, Erdwärme-, Naturwasserstrom-, Holzbrennstoff- und andere Biomasse- und Biogasenergie sowie sämtliche sonstige Energien zu verstehen, die nicht aus nicht-erneuerbaren Quellen erzeugt werden.      

 

Garantierte Einspeisevergütungen über dem Marktpreis ür die Dauer von zehn Jahren ab Inbetriebnahme

Den größten Investitionsanreiz bieten in der Republik Weißrussland die über zehn Betriebsjahre garantierten Einspeisevergütungen. Sie berechnen sich aus einem anzuwendenden Multiplikator im Verhältnis zum Markttarif. Er variiert in Abhängigkeit von der Energiequelle zwischen 1,1 bis 2,7. Dieser Multiplikator bietet auf diese Weise 1,1-fach bis 2,7-fach höhere Erlöse im Vergleich zum eigentlichen Marktpreis. Seit dem 1. Juli 2016 beträgt der Tarif für Industrieverbraucher mit einer Anschlussleistung bis 750 kW 0,25197 weißrussische Rubel (entspricht 0,1150 Euro) pro kWh.

       

Durch zwei Energierechtsnovellen in den Jahren 2015 und 2016 erfuhr das weißrussische Einspeise­vergütungssystem Anpassungen.      

 

Deckelung der Förderung durch Quoten

Bis 2015 setzte das Gesetz Nr. 204-Z keine Ausbaulimits zur Deckelung der Förderung fest. Jeder Investor erhielt Förderung für beliebig viele Anlagen und unabhängig von deren Leistung. Mit dem Erlass des Präsidenten Nr. 209 vom 18. Mai 2015 und der Anordnung des Ministerrates Nr. 662 vom 6. August 2015 wich man erstmals von dieser Praxis ab und führte eine Quotenregelung ein.

 

Ausnahmsweise findet die vorgenannte Quotierungsregelung weiterhin keine Anwendung in folgenden Fällen:
  • bei Erzeugern, die Energie aus Erneuerbaren Energiequellen ausschließlich für den Eigenverbrauch erzeugen (die Ausnahme stellt der Energieverkauf an den Staat dar),
  • bei Errichtung von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf Grundlage eines bis zum 20. Mai 2015 geschlossenen und registrierten Investitionsvertrags.

 

Über die Bestimmung und Verteilung der Quoten entscheidet ein zwischenbehördlicher Ausschuss aus Vertretern des Ministeriums für Energie, Wirtschaft und Natur sowie des Ministerrates der Republik Weißrussland, der Abteilung für Energieeffizienz des Gosstandards (Eichamt) sowie der Nationalen Akademie der Wissenschaften der Republik Weißrussland.

 

Quotenverteilung durch Ausschreibungen

Das Quotenverteilungsverfahren folgt im Grundsatz folgenden Schritten:

  1. Die zuständigen Behörden berechnen erforderliche Kennwerte und legen die entsprechenden Unterlagen dem Ausschuss zur Prüfung vor.
  2. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen bestimmt (bzw. berichtigt) der Ausschuss bis zum 30. April des laufenden Jahres die Quoten mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren.
  3. Bis zum 1. September reicht das Unternehmen, welches den Bau einer Erneuerbare-Energien-Anlage beabsichtigt, die erforderlichen Anträge verschlossen ein (diese müssen keine Angaben zum Antragsteller enthalten): ein Exemplar beim zuständigen Gebietsexekutivkomitee vor Ort des Bauvorhabens und das zweite beim Ausschuss.
  4. Nach erfolgter Prüfung lässt das Exekutivkomitee die eingereichten Unterlagen bis zum 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres dem Energieministerium zukommen.
  5. Der Ausschuss prüft den eingereichten Antrag bis zum 1. November des laufenden Kalenderjahres auf Übereinstimmung mit den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen.
  6. Bis zum 30. November verkündet der Ausschuss die Liste der Unternehmen und Einzelunternehmer, denen der Bau von regenerativen Energieanlagen im Rahmen der erteilten Quoten genehmigt wird.

Die Unternehmerauswahl findet auf Grundlage der Bewertung der eingereichten Angebote durch den Ausschuss statt. Jede Art der Erneuerbaren Energien hat dabei ihre eigenen vorgeschriebenen Kriterien und Parameter.

 

Die Teilnahme am Quotenausschreibungsverfahren ist bei der Errichtung von Anlagen nicht erforderlich:
  • wenn diese Gegenstand von internationalen und Investitionsverträgen der Republik Weißrussland sind,
  • wenn diese Gegenstand von Investitionsprojekten sind, welche über staatliche Auslandsanleihen mit Garantie der Regierung der Republik Weißrussland finanziert werden,
  • wenn diese Gegenstand von Projekten der internationalen technischen Hilfe sind, welche der Ministerrat genehmigt hat,
  • wenn diese Gegenstand von Projekten ausländischer unentgeltlicher Hilfe sind, welche bei der Abteilung für humanitäre Tätigkeit des Präsidialamtes der Republik Weißrussland registriert sind.

 

Die Quoten für die vorgenannten Anlagen werden außerhalb des regulären Verfahrens vorrangig und ausschreibungsfrei erteilt.      

Berechnung der Einspeisevergütung über Multiplikator

Nach Zuteilung der Quote für den Bau einer Erneuerbaren-Energien-Anlage kann ein Unternehmen von dem daraus folgenden wichtigsten Wirtschaftsvorteil Gebrauch machen: einem um den Multiplikator erhöhten Erlös beim Energieverkauf an den Staat. Der Erlass Nr. 209 und die Anordnung des Wirtschaftsministeriums Nr. 45 vom 7. August 2015 setzen hierfür das Multiplikatoranwendungsverfahren fest.

 

Nach Multiplizierung dieses Wertes mit dem Multiplikator wird der vom Staat zu zahlende Preis für 1 kWh elektrische Energie ermittelt.

 
Die Multiplikatorwerte können von folgenden Daten abhängen:
  • Art der erneuerbaren Energiequelle
  • elektrische Leistung der Anlage
  • Nutzungsdauer der Anlage
  • faktische Betriebsdauer der Erneuerbare-Energien-Anlage nach ihrer Inbetriebnahme

 

Zugleich können juristische Personen und Einzelunternehmer bei der Quotierung auf eigene Initiative einen geringeren Multiplikator als den vom Staat vorgegebenen anwenden. Die freiwillige Multiplikatorreduzierung ist für Investoren wirkungsvolles Mittel, um bei Verhandlungen mit dem Staat andere Vorteile und Vergünstigungen oder leichter den Zuschlag zu erhalten.


Bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage bleibt der bis dahin angewendete Multiplikator gültig. Ab diesem Zeitpunkt kauft der Staat die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Energie unter Anwendung eines „negativen” Multiplikators ab. Unabhängig von der genutzten Energiequelle liegt der Multiplikator stets zwischen 0 und 1, sodass der Erlös aus dem Energieverkauf an den Staat nach Ablauf von zehn Jahren unter dem jeweils aktuellen Marktpreis für Strom liegt und die Einkünfte des Anlageneigentümers folglich beträchtlich sinken.


Nach Ansicht des Gesetzgebers soll diese Lösung Unternehmer dazu bewegen, sich nicht allein mit dem Gewinn aus den bestehenden Erneuerbare-Energien-Anlagen zufriedenzugeben, sondern neue Anlagen zu errichten und den mithilfe der Altanlagen erzeugten Strom zu Marktbedingungen zu verkaufen. Übrigens beträgt die Amortisierungsdauer einer Windanlage in Weißrussland laut Expertenschätzung lediglich fünf Jahre.

 
Für Investoren gibt es daher zwei mögliche Gewinnerzielungsoptionen:
  • im Rahmen einer Quotenausschreibung die Genehmigung für den Bau einer Anlage mit festgeschriebener Leistung zu erlangen und die daraus erzeugte Energie dem Staat unter Anwendung des festgelegten Multiplikators zu verkaufen oder
  • ohne Teilnahme an einer Quotenausschreibung Energie für den Eigenverbrauch zu erzeugen und dem Staat überschüssige Restenergie unter Anwendung von „negativen” Multiplikatoren (< 1) zu verkaufen.

 

Aktuelle gesetzlich festgelegte Multiplikatoren

Gemäß der Anordnung des Wirtschaftsministeriums Nr. 45 vom 7. August 2015 finden auf Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche im Zeitraum vom 21. Mai bis 20. August 2015 in Betrieb genommen oder im Rahmen der nach dem 20. August 2015 erteilten Quoten errichtet wurden, folgende Multiplikatoren Anwendung:


Tabelle 1: Einspeisevergütung über Multiplikatoren


 

Sonderregelungen und Rücknahme einer bereits erteilten Quote

Wie bereits erwähnt gelten die neuen Quotierungsregeln nicht für solche Unternehmer, welche Erneuerbare-Energien-Anlagen für den Eigenverbrauch errichten. Die Möglichkeit des Energieverkaufs an den Staat bleibt ihnen jedoch trotzdem erhalten. Wird der Eigenbedarf bereits vollständig gedeckt und besteht noch unbeanspruchte Restenergie, so kann sie der Anlagenbetreiber an den Staat verkaufen. Unabhängig von der Energiequelle gelten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem 20. Mai 2015 ohne Anwendung des regulären Quotierungsverfahrens in Betrieb gegangen sind, bei Verkauf der Restenergie an den Staat nachfolgende festgelegte negative Multiplikatoren (je 1 kWh):
  • im Laufe der ersten zehn Betriebsjahre ab Inbetriebnahme: 0,7
  • im Laufe der darauffolgenden zehn Betriebsjahre ab Inbetriebnahme: 0,6
  • über 20 Betriebsjahre: 0,45

 

Diese Regelung gilt nicht für Anlagen, die bis zum 20. Mai 2015 in Betrieb gegangen sind aufgrund eines bis zum 20. Mai 2015 abgeschlossenen und registrierten Investitionsvertrages errichtet wurden. Die von diesen Anlagen erzeugte Energie kauft der Staat unter Anwendung des entsprechenden Multiplikators im Laufe der ersten zehn Betriebsjahre ab.

 

Große Bedeutung hat der Zeitpunkt des Baus einer Erneuerbare Energien-Anlage. Im Antrag zur Quotenverteilung ist der beabsichtigte Projektierungs- und Bautermin anzugeben. Sollte es einem Unternehmen nicht gelingen, die Anlage plangemäß in Betrieb zu nehmen, verkürzt sich die Anwendungszeit des Multiplikators um die Verzugsdauer. Bei einem etwaigen Bauverzug um ein Jahr würde die Anwendungsdauer des ursprünglichen Multiplikators nur noch neun Jahre ab der Inbetriebnahme der Anlage betragen.

     

Zukunft der Quotenregelung

Nach den Ergebnissen der ersten Quotenverteilung für 2016 – 2018 betrug das Gesamt­leistungsvolumen im Rahmen der verteilten Quoten 215 MW (zur Verteilung siehe Abbildung 20). Zum Vergleich betrug das Gesamtleistungsvolumen aller Heizkraftwerke in der Republik Weißrussland 10.035 MW im Jahr 2014. Der dagegen vergleichsweise niedrige Anteil der den Erneuerbaren Erzeugungskapazitäten zugeteilten Quoten zeugt jedoch nicht von einer Stagnation bei der Entwicklung der Erneuerbaren Energien, da derzeit bei Weitem noch nicht alle Erneuerbare-Energien-Anlagen, welchen die Quoten bereits zugeteilt wurden, in Betrieb gegangen sind.

    

Nach Angaben des Ministeriums für Naturressourcen- und Umweltschutz der Republik Weißrussland setzt sich das Gesamtleistungsvolumen aller regenerativen Energieanlagen, welche sowohl mit dem Ziel des Energieverkaufs an den Staat als auch für den Eigenverbrauch errichtet wurden, gegenwärtig wie folgt zusammen:


 


Abbildung 1: Ergebnisse der ersten Quotenverteilung 2016 – 2018

       

  • Windenergie – 48,57 MW
  • Wasserenergie – 34,03 MW
  • Geothermische Energie – 2,72 MW
  • Solarenergie – 13,37 MW
  • Biogasenergie – 37,19 MW
  • Energie aus Heizkraftstoff und andere Arten von Biomasse – 1.031,24 MW

 

Die angeführten Werte spiegeln nicht das reale Potenzial der Erneuerbaren Energien in Weißrussland wider. So wird beispielsweise das tatsächliche Potenzial für die Windenergie­erzeugung auf 1.600 MW geschätzt. Bisher werden lediglich 3 Prozent dieses beachtlichen Potenzials genutzt. Eine der größten Windkraftanlagen Weißrusslands mit einer Leistung von 1,5 MW befindet sich in der Stadt Novogrudok. Auch Solarenergie wird heute noch unzureichend genutzt und bietet erhebliches Potenzial. Um diese Lücke zu schließen, startete in diesem Jahr in der Nähe der weißrussischen Stadt Bragin der Bau der größten Solarstromanlage des Landes mit einer Gesamtfläche von 50 ha und einer geplanten Leistung von über 4 MW.

        

Zusätzliche Förderung außerhalb des Energierechts – Investitionsvertrag und Sonderwirtschaftszonen

Neben sektorspezifischen Garantien können Investoren beim Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen zusätzlich vom Investitionsrecht vorgesehene Vergünstigungen erhalten. So können Investoren beispielsweise bei der Einfuhr von Erneuerbare-Energien-Anlagen oder entsprechenden Zubehörteilen aus dem Ausland von der Umsatzsteuer befreit werden. Ebenfalls kann bei Grundstücken, auf denen sich solche Anlagen befinden, die Grundsteuer entfallen.

Im Zuge der Investition in Erneuerbare-Energien-Anlagen kann der Investor mit dem weißrussischen Staat zudem einen sog. Investitionsvertrag zur Realisierung eines Investitionsprojektes schließen. Auf Grundlage eines solchen Investitionsvertrages hat der Investor die Möglichkeit, eine Fülle an Vergünstigungen und Präferenzen zu erhalten. Während der Vertragslaufzeit kann der Investor von folgenden Vorteilen profitieren:
  • auktionsfreie Gewährung eines Grundstücks für die Realisierung eines Investitionsprojektes
  • vollständiger Umsatzsteuerabzug sowie Befreiung von der Entrichtung der Zollgebühren in Bezug auf solche Waren und Leistungen, welche zur Realisierung des Investitionsprojektes erforderlich sind
  • Befreiung von der Entrichtung der Bodensteuer

 

Neben diesen genannten Vergünstigungen erhalten Investoren die Möglichkeit einer zusätzlichen Steueroptimierung, indem sie partiell oder komplett Befreiung von der verbindlichen Steuer- und/oder Gebührenentrichtung an die weißrussischen Behörden befreit sind.


Ähnliche Vorteile wie im Zuge eines Investitionsvertrages bestehen auch bei der Investition in Erneuerbare-Energien-Projekte:
  • in einer der freien Wirtschaftszonen
  • im Hightech-Park für Investoren aus der IT- und Kommunikationsbranche
  • in kleinen und mittelgroßen Ortschaften (im gesamten Gebiet der Republik Weißrussland mit Ausnahme der 22 größten Städte)
  • im chinesisch-weißrussischen Industriepark 

 

Zusammenfassung

Bei Einschätzung der Perspektiven für die Entwicklung der Erneuerbaren Energien in der Republik Weißrussland ist ersichtlich, dass dort noch erhebliche Potenziale vorhanden sind, wodurch für Investoren eine breite Palette von Möglichkeiten entsteht. Während die Entwicklung der Wasser- und Erdwärmeenergie aufgrund der geografischen Spezifika des Landes äußerst langsam voranschreitet, steht der Nutzung der Solar- und Windenergie nichts im Wege: weder natürliche Gegebenheiten noch geltende Rechtsvorschriften. Ein relativ einfaches Verfahren für die Projektierung und Errichtung von regenerativen Energieanlagen, niedrige Kosten sowie kurze Amortisierungszeiten machen Investitionen in Erneuerbare Energien in der Republik Weißrussland aussichtsreich und lukrativ.

 

Die neuen restriktiveren Quotierungsregelungen sind indes kein Indiz dafür, dass die Entwicklung der Erneuerbaren Energien bereits auf ihrem Höhepunkt angelangt wäre. Vielmehr schaffen sie die Möglichkeit eines gezielteren und planmäßigeren Ausbaus von Erneuerbare-Energien-Anlagen. Zudem stärken sie den Wettbewerb unter den Unternehmern – vor allem im Bereich Innovation. Die notwendige Sicherheit, auch zukünftig Einkünfte aus der Energieproduktion mithilfe von Erneuerbaren Energien zu erzielen, bleibt durch den garantierten Multiplikator für die ersten zehn Jahre zudem weiter bestehen.

 

Darüber hinaus kann der Investor unter Nutzung des weißrussischen Investitionsrechts weitere Vorteile für sich erlangen – sei es durch Abschluss eines Investitionsvertrages mit dem Staat oder durch Investition in eine der zahlreichen Sonderwirtschaftszonen des Landes.


 

zuletzt aktualisiert am 11.01.2017

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