Globalisierung und eine neue Arbeitswelt – Das (internationale) Homeoffice im Fokus der Steuerbehörden

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veröffentlicht am 1. Juni 2021 / Lesedauer ca. 2 Minuten
 
 

Einer der großen Trends unserer Zeit, der durch die Corona-Krise weiter beschleunigt wurde, ist das Arbeiten aus dem Homeoffice. Im internationalen Kontext führt das zu der Fragestellung, ob allein durch das Arbeiten aus dem Homeoffice heraus eine Betriebsstätte in dem jeweiligem Land begründet werden kann. Das wird durch die verschiedenen Länder sehr unterschiedlich beurteilt, was zu Besteuerungsrisiken führt. Eine frühzeitige Abklärung ist deshalb anzuraten.

  

   

Gerade international tätige Unternehmen stellen weltweit hoch spezialisierte Mitarbeiter ein, die sie schon aufgrund von großen räumlichen Entfernungen ausschließlich im Homeoffice arbeiten lassen. Der aktuelle OECD-Musterkommentar sieht bereits dann ein Betriebsstätten-Risiko, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Weisungen des Unternehmens das Homeoffice regelmäßig nutzt oder kein Büro zur Verfügung gestellt bekommt, obwohl es notwendig wäre und dort nicht nur Hilfs- und Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Es gibt aber unterschiedliche nationale Herangehensweisen.
 

Länderauswahl

Nach deutscher Sichtweise ist die auf Dauer angelegte Nutzung einer festen Geschäftseinrichtung und v.a. die Verfügungsmacht darüber entscheidend, ob eine Betriebsstätte im Ausland begründet wird. Dabei lehnt die deutsche Finanzverwaltung insbesondere bei einem Arbeitszimmer in der privaten Wohnung des Arbeit­neh­mers die Verfügungsmacht des Unternehmens ab und geht in solchen Fällen nicht davon aus, dass eine Betriebsstätte begründet wird.
 
Auch wenn die Schweiz an die gleichen Kriterien anknüpft, kann sich ein Homeoffice bereits dann als Betriebsstätte qualifizieren, wenn dem Mitarbeiter (unerheblich, aus welchen Gründen) kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.
 

Die österreichischen Finanzbehörden vertreten seit einigen Jahren die Auffassung, dass bereits die Nutzung von vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (z.B. Laptop, Mobiltelefon) im Wohnungsverband eines Mitarbeiters zur Begründung einer DBA-Betriebsstätte führen kann. Darüber hinaus kann auch die Intensität der Nutzung des Homeoffice und die Geltendmachung von Werbungskosten durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Homeoffice für die Beurteilung eine Rolle spielen.
 
Auch in Italien führt eine kontinuierliche und regelmäßige Tätigkeit im Homeoffice, die keine Hilfstätigkeit darstellt, zu einem Betriebsstätten-Risiko, wenn ein Rückgriff auf ein Büro notwendig wäre und das aus­ländische Unternehmen sich nicht um die Beschaffung eigener Räumlichkeiten kümmert.
 

Die französische Sichtweise ist hingegen der deutschen sehr ähnlich, sodass bei einem Arbeitszimmer das Betriebsstätten-Risiko gering sein dürfte.
 

Nach US-Recht genügt ein US-Geschäftsbetrieb – im Zweifel auch nur im Homeoffice –, um in den USA beschränkt steuerpflichtig zu werden, sowohl auf Länder- wie auch auf Bundesstaatenebene.


Folgen der unterschiedlichen Auslegungen

Soweit der ausländische Staat die Auffassung vertritt, dass mit dem Homeoffice eine Betriebsstätte begründet wird,  bestünde in Deutschland ein echtes Doppelbesteuerungsrisiko. Es könnte bspw. durch ein Verständi­gungs­verfahren gelöst werden, kostet jedoch Geld und Ressourcen.
 

Fast noch schwerer wiegt aber der erhebliche administrative Aufwand, z.B. die zu erstellende Betriebsstätten-Gewinnermittlung, Dokumentationspflichten, aber auch die Abgabe von Ertragssteuererklärungen. Ebenso muss die Umsatzsteuer betrachtet werden, da einige Länder (z.B. Italien) bei einer vertragsteuerlichen Betriebsstätte von einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte ausgehen.
 
Darüber hinaus führt das Nichterkennen einer solchen ausländischen Betriebsstätte zu Tax Compliance-Ver­stößen, die ebenfalls strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.    

 

Fazit und Empfehlung

Die Länderbeispiele zeigen, dass ein starker Trend hin zu einer Betriebsstätte bei Homeoffice zu beobachten ist. Auch wenn in der Vergangenheit solche Betriebsstätten in der Praxis nur selten aufgegriffen wurden, zeichnet sich schon heute ab, dass sich die Finanzverwaltungen mit dem Thema Homeoffice beschäftigen. Eine frühzeitige Prüfung solcher Sachverhalte hilft Betriebsstätten-Risiken frühzeitig zu erkennen, zu gestalten und ggf. zu vermeiden. 

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