Home
Intern
Wir leben in Zeiten kontinuierlicher Überwachungsmöglichkeiten im Alltag. Das geschieht auf der Straße, beim Einkaufen, auf dem Parkplatz, beim Eingang zu Gebäuden und Wohnungen sowie am Arbeitsplatz. Den Anforderungen einer Überwachung am Arbeitsplatz widmen wir uns nachfolgend.
In Polen gibt es bislang keine arbeitsrechtlichen Vorschriften, die die Überwachung am Arbeitsplatz direkt zulassen und es war strittig, ob eine Überwachung überhaupt rechtlich zulässig ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Beschäftigten gar nicht kontrolliert werden. In Literatur und Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Meinungen. In der Praxis wird die Überwachung von Arbeitnehmern oft mit dem Hinweis auf das polnische Datenschutzgesetz durchgeführt. Demnach ist die Verarbeitung von Personendaten nur zulässig, wenn es zur Erfüllung der rechtlich begründeten Ziele durch den Verantwortlichen erfolgt und dabei die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht beeinträchtigt. Hierzu wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die betroffene Person über die Überwachung vorab zu informieren ist. Zudem müssen die gewählten Mittel verhältnismäßig sein und der Grad der Beeinträchtigung der Privatsphäre beurteilt werden. Die erforderlichen Informationen zu Überwachungsmaßnahmen sollen auch in innerbetriebliche Vorschriften (bspw. eine Arbeitsordnung) aufgenommen werden.
Bemerkenswert ist, dass der polnische Gesetzgeber in dem Entwurf des Einführungsgesetzes zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Einwilligung der Arbeitnehmer zur Überwachung durch Videoaufnahmen sowie eine Einwilligung für Erteilung zusätzlichen Personendaten vorsieht.
In der DSGVO werden die Informationspflichten viel detaillierter geregelt. Nach Art. 13 DSGVO ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Beschäftigten als betroffene Person umfassend über die Überwachung zu informieren.
Hieraus folgt, dass polnische Arbeitgeber die Informationen zur Überwachung von Arbeitnehmern in ihren innerbetrieblichen Regelungen stark ausbauen müssen. Die erweiterte Informationspflicht gemäß DSGVO soll nach Ansicht der Literatur jedoch nur für die Zukunft gelten. Demnach ist der Verantwortliche laut DSGVO generell nicht zur Aktualisierung der nach dem 25. Mai 2018 erteilten Informationen verpflichtet.
Da die Kontrolle der Beschäftigten auch deren Privatsphäre beeinträchtigen kann, sind Entscheidungen des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte zum „Recht auf Achtung des Privatlebens und Korrespondenz” (Art. 8 EMRK) zu beachten. In der Entscheidung vom 5. September 2017 in der Sache Barbulescu v. Romania (AZ: 61496/08) hat das Gericht Kriterien genannt, die bei einer Kommunikationsüberwachung von Beschäftigten zu beachten sind. Folgendes ist relevant, um Erkenntnisse einer Überwachung – etwa in einem Kündigungsrechtsstreit – zu verwenden:
Das zeigt, dass schon jetzt die Überwachung von Beschäftigten anhand ähnlicher Kriterien wie der DSGVO durch Gerichte nachgeprüft werden kann, obwohl die DSGVO erst vor der Tür steht. Daher sollten Arbeitgeber die Anpassungen in diesem Bereich dringend vornehmen, statt bis zum 25. Mai 2018 abzuwarten.
Daten – Treibstoff einer neuen Ökonomie
Fakten zur DSGVO
Datenschutz als Wettbewerbsvorteil für Unternehmen – Einheitliche Regelung in der EU
Datenschutz-Grundverordnung – Alle Zielsetzungen werden verfehlt
Einhaltung von Datenschutz-Vorgaben – Zwischen unsäglichem Übel und großartiger Gelegenheit
Kontrolle von Beschäftigten in Europa – Informationspflichten in Polen nach nationalen und europäischen Vorgaben
§ 203 StGB: Neuerung im Gesetz – Inanspruchnahme von IT-Dienstleistern und Cloud-Computing vereinfacht
Steuerlicher Datenschutz – Was die Finanzbehörden dürfen
DSGVO in Polen, Rumänien und Italien – Revolutionäre Änderungen in der Personal- und Lohnbuchhaltung
Anonymisieren und Pseudonymisieren von Kundendaten – Praxisbeispiel aus dem Datenschutz
Die DSGVO im Ökosystem der ERP-Lösungen – Auswirkung auf das Zusammenspiel zwischen Unternehmen und Dienstleister
DSGVO und Abschlussprüfung – Veränderungen nicht nur für den Datenschutzbeauftragten
Umsetzung der DSGVO – So verschaffen Sie sich als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat Sicherheit
Katarzyna Malaniuk
Rechtsanwältin
Anfrage senden
Dr. Michael S. Braun
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
Partner
Profil
Beratung im IT- und Datenschutzrecht
Ein Jahr DSGVO – Lösungen und neue Fragen