Update Energiepreisbremsen: Abgabe + Erstellung Abschlussbericht ab 01.05.2025!

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 27. März 2025

 

Für bestimmte Unternehmen, die im Jahr 2023 mehr als 2 Mio. EUR Energiepreisentlastungen nach dem StromPBG und dem EWPBG erhalten haben, steht der Nachweis der Arbeitsplatzerhaltungspflicht ins Haus (wir berichteten: NEU Energiepreisbremsen: Nachweis Arbeitsplatzerhaltungspflicht – Vorgaben an den Abschlussbericht | Rödl & Partner).

 

 

 

 

Betroffen sind Unternehmen, die sich per Selbsterklärung zur Arbeitsplatzsicherung bis zum 30. April 2025 gegenüber der Prüfbehörde verpflichtet haben. Nach Ablauf dieser Bindungsfrist ist nun der Arbeitsplatzerhalt durch einen Abschlussbericht nachzuweisen. Der Nachweis muss von einem Prüfer testiert sein und bestätigen, dass die Unternehmen die Verpflichtung zur Erhaltung von mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente erfüllt haben.


Wer?

Davon betroffen sind alle Unternehmen, die eine Selbsterklärung über den Arbeitsplatzerhalt nach § 37 Abs. 1 S. 2 StromPBG bzw. nach § 29 Abs. 1 S. 2 EWPBG abgegeben haben.


Frist?

Frist für die Vorlage des Abschlussberichts: Ab dem 01. Mai 2025. Eine gesetzliche Frist besteht nicht, die Prüfbehörde sieht den 31. Dezember 2025 vor.


Wie?

Der Abschlussbericht ist unaufgefordert per E-Mail an das Postfach de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com unter dem Betreff „Abschlussbericht [Firma und Rechtsform des Unternehmens]“ zu senden.


Was noch?

  • Zudem muss der Abschlussbericht einen durch einen Prüfer testierten Nachweis beinhalten, der die Arbeitsplatzentwicklung zwischen dem 01. Januar 2023 und dem 30. April 2025 darstellt.
  • Überdies müssen die Anzahl der Vollzeitäquivalente zum 01. Januar 2023 und 30. April 2025, mit einheitlicher Abgrenzung der Belegschaft, aufgeführt werden.
  • Auch Auszubildende müssen dabei an beiden Stichtagen einheitlich berücksichtigt werden.
  • Ergänzend dazu sind Sonderfälle, wie beispielsweise regelmäßig überlassene Leihmitarbeiter zu erläutern. Für den Fall eines Arbeitsplatzabbaus müssen die Gründe dazu dargelegt und erläutert werden.

 

Sanktionen bei Verstößen?

Gegenüber den Unternehmen können in gewissen Fällen Sanktionen verhängt werden. So kann gem. § 37 Abs. 4 StromPBG/§ 29 Abs. 4 EWPBG die Prüfbehörde die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, nach ihrem Ermessen ganz oder teilweise zurückfordern, sofern das Unternehmen eben beschriebene Verpflichtung nicht pflichtgemäß erfüllt.

 

News aus der Praxis: Derzeit schreibt die Prüfbehörde vermehrt Unternehmen an und fordert auf nachträglich zu erläutern, wieso die Arbeitsplatzsicherung nicht über einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung abgebildet wurde. Wir können Sie bei entsprechenden Aufforderungen durch die Prüfbehörde unterstützen.

 

Sie haben Fragen zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht nach dem StromPBG und EWPBG und benötigen Unterstützung bei der Erstellung ihres Abschlussberichts oder haben rechtliche Fragen?
Sprechen Sie uns gerne an!

FOLGEN SIE UNS!

LinkedIn Banner

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Florian Bär

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Partner

+49 911 9193 3624

Anfrage senden

Contact Person Picture

Siglinde Czok

Rechtsanwältin

Senior Associate

+49 911 9193 1724

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu