Energiepreisentlastungen: Wissenswertes zu Rückforderungsbegehren der Energieversorger

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​​​​​​​veröffentlicht am 24. Oktober 2024 


 

Die Energiepreisbremsen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen – wenn die Energiepreisentlastungen bestimmte Schwellen überschritten haben, sind Unternehmen verpflichtet gewesen „Selbsterklärungen“ gegenüber ihren Energieversorgern sowie der Prüfbehörde abzugeben. Der letztmögliche Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärungen ist am 02. September 2024 abgelaufen. Damit ist das Prozedere für einige Unternehmen noch nicht abgeschlossen: Die Energieversorger haben mit der Prüfung der Entlastungsansprüche begonnen und so manches Unternehmen hat mittlerweile Rückforderungserklärungen der Energieversorger erhalten.

 
Die Energieversorger haben die Möglichkeit ihre Rückforderungsansprüche an den Staat abzutreten. Zu diesem Zweck wurde die „Preisbremsenrückforderungsverordnung“ geschaffen – und diese sieht ein bestimmtes Verfahren vor.

 
Wir geben Ihnen einen Überblick zum Rückforderungsverfahren und zu Ihren Möglichkeiten, die Rückforderung abzuwenden.

 

Wie kann es zu Rückforderungsbegehren durch die Ener​gieversorger kommen?

  • Fehlende finale Selbsterklärung
    Die Energieversorgungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, geleistete Energiepreisentlastungen in voller Höhe zurückzufordern, wenn das Unternehmen im Jahr 2023 eine sogenannte vorläufige Selbsterklärung an sein Energieversorgungsunternehmen gerichtet hat, jedoch nach Fristablauf des 31. Mai 2024 (mit Fristverlängerung: 02. September 2024) keine finale Selbsterklärung abgegeben hat.

    Das gleiche gilt, wenn das Unternehmen zwar keine vorläufige Selbsterklärung abgegeben hat aber aufgrund der Höhe der Energiepreisentlastungen jedenfalls zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung verpflichtet gewesen ist.
  • Fehlende 2-Mio.-EUR-Mitteilung
    Fehlt die notwendige 2-Mio-EUR-Mitteilung, hat das Energieversorgungsunternehmen Entlastungen von mehr als 2 Mio. EUR zurückzufordern. Die 2-Mio.-EUR-Mitteilung ist zu tätigen gewesen, soweit die Entlastungen (im Verbund) die 2 Mio. EUR Grenze überschreiten.
  • Überförderung
    Wenn die gewährten Entlastungen, die festgestellten Höchstgrenzen überschreiten oder die Berechnung der Höchstgrenzen durch das Unternehmen fehlerhaft ist, hat das Energieversorgungsunternehmen den zu viel ausgezahlten Entlastungsbetrag zurückzufordern („Überförderung”).

Rückforderungsverfahren und Abtretung der Ansprüche an den Bund

Das Energieversorgungsunternehmen hat die Rückforderung überzahlter Entlastungen zunächst in Textform geltend zu machen und das Unternehmen zur Rückzahlung innerhalb von zwei Monaten aufzufordern. Die Rückforderung musste spätestens zum 30. Juni oder – im Fall von Fristverlängerungen – zum 30. September 2024 erfolgen.

 
Das Energieversorgungsunternehmen muss die Rückforderung zweimal in Textform abmahnen sowie konkret auf den Forderungsübergang auf den Bund hinzuweisen. Bei Nichtzahlung hat das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit, den Forderungsübergang bei der Prüfbehörde zu beantragen - bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 . Die Prüfbehörde wird ihrerseits das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen prüfen und innerhalb eines Monats bestätigen oder verneinen. Zwei Wochen nach Bestätigung der Forderungsübergangsvoraussetzungen, geht der Rückforderungsanspruch auf den Bund über.

 
Im Zuge der Energiepreisentlastungen sind beide Seiten – Energieversorger und letztverbrauchende Unternehmen – nicht vor „Fehlern” gefeit. Hinzutritt, dass die rechtliche Lage teilweise unklar und aufklärungsbedürftig ist sowie durch die regelmäßigen FAQs des BMWK „erweitert” wurde.

 
Wir unterstützen Sie dabei, Rückforderungsansprüche ihrer Energieversorgungsunternehmen zu prüfen und abzuwehren. Unser Ansatz ist interdisziplinär – wir erfassen sowohl ihre Entlastungsdeklaration als auch die rechtliche Lage.

 
Sprechen Sie uns gerne an.​



 

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