Erneuerbare Energien im Kontext der Europäischen Union – Neue Entwicklungen und die Auswirkungen auf das EEG und EnWG

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​​​​​​​​veröffentlicht am 26. September 2024


Der europäische Strommarkt wandelt sich. Das zeigt sich zuletzt im letzten Monat erlassenen Entwurf des BMWK zur Änderung des EEG und EnWG. Hierdurch und durch das geplante Strommarktdesign der EU sind weiterhin Neuerungen für Verbraucher und Energielieferanten zu erwarten.

Das Energierecht ist seit langem ein ständig im Wandel befindliches Rechtsgebiet. Nicht erst seit der Renewable Energy Directive (RED) aus dem Jahr 2009 ist das auch auf eine hohe Aktivität der Europäischen Union im Bereich der Energieversorgung zurückzuführen.

Die neueste Richtlinie in diesem Kontext ist die Richtlinie (EU) 2024/1711 zum Elektrizitätsmarktdesign aus dem Juni 2024, welche nach und nach in deutsches Recht umgesetzt wird. Frist hierfür ist der 16.01.2025.

Diese Richtlinie wurde vor dem Hintergrund der Energiekrise und des Klimawandels erlassen, um Energieeinsparungen, Abbau der Energieabhängigkeit, Resilienz vor Preisschocks und den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien zu ermöglichen. Auch sollen Verbraucher verstärkt am Energiemarkt teilnehmen können.

Ein Baustein zur Umsetzung ist der Ende August vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), mit welchem maßgeblich das EEG und das EnWG angepasst werden sollen.

Völlig neu in das EnWG eingefügt werden soll § 42c. Dieser soll ein neues Modell, das sogenannte Energy Sharing in den deutschen Elektrizitätsmarkt einführen. Hierbei können sich Letztverbraucher (ausgenommen große Unternehmen) zu Energy Communitys zusammenschließen. Dafür müssen gesonderte Verträge zwischen den Beteiligten geschlossen werden. Dafür können aber bestimmte energiewirtschaftliche Tätigkeiten, wie die Marktkommunikation, Lieferantenpflichten, Flexibilitätsdienstleistungen, Messung und Wartung an Dienstleister ausgelagert werden. Darüber hinaus stellt § 42c Abs. 2 Nr. 3 des Entwurfs klar, dass die Nutzung der Energie im Rahmen des Energy Sharing auch unentgeltlich erfolgen kann.

Als neu hinzukommende Verbindlichkeit für Energielieferanten sollen diese zukünftig dazu verpflichtet werden, die Erfüllung ihrer Lieferverträge abzusichern. Dazu sollen Absicherungsstrategien entwickelt werden, welche von der Bundesnetzagentur geprüft werden können. Auch bei neuen Informationspflichten sowie in Bezug auf Energy Communitys kommen weitere Verpflichtungen auf Energielieferanten zu.

Weiterhin offen bleibt die Ausrichtung des EEG in der Zukunft.

Nicht zuletzt die Verordnung der EU vom 13.06.2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union stellt in Aussicht, dass die Förderung durch das EEG, wie sie derzeit besteht, nicht ewig weiterlaufen kann. Sogenannte Contracts for Difference (CfD) sollen nach Vorstellung der EU das Fördervehikel der Wahl sein. Zwar kann, da auch „ähnlich wirksame Mechanismen“ gewählt werden können, auch das bisherige System der pauschalen Vergütung für Einspeisungen beibehalten werden. Jedoch muss in diesem Fall der Erlös der Anlagenbetreiber gedeckelt sein, um eine Annäherung an CfDs darzustellen. In Anbetracht der aktuell wieder aufkommenden Diskussion, das EEG abzuschaffen oder zumindest den Fördermechanismus radikal zu ändern, sollten die Entwicklungen im Auge behalten werden. Ein „weiter so“ wie bisher ist in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten.

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