Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität

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​​​​​​​​veröffentlicht am 22. August ​2024


Mit dem Inkrafttreten der europäischen Alternative Fuel Infrastructure Regulation (AFIR) Verordnung am 13. April 2024 und der zwischenzeitig eingeleiteten Novellierung der nationalen Ladesäulenverordnung ergeben sich weitreichende Veränderungen für Betreiber von Ladesäulen. Auch im Bereich des Stromsteuerrechts zeichnen sich ab dem Jahr 2025 praxisrelevante Änderungen im Bereich der Elektromobilität ab. Diese Neuerungen bringen sowohl Herausforderungen als auch vielversprechende Chancen mit sich, die es nicht zuletzt für Unternehmen zu nutzen gilt.
 

Die AFIR im Überb​lick 

Die AFIR zielt insbesondere darauf ab, den Aufbau der Ladeinfrastruktur in der EU zu vereinheitlichen und nutzerfreundlicher zu gestalten. Ein zentraler Aspekt ist die Einführung einheitlicher Bezahlsysteme. Für Ladepunkte über 50 kW Leistung wird künftig ein Kartenzahlungssystem verpflichtend, das Debit-, Kredit- und Girokarten akzeptiert. Bei Ladepunkten unter 50 kW ist alternativ eine Bezahlung per dynamischem QR-Code möglich. Diese Vereinheitlichung soll den Ladevorgang für Nutzer deutlich vereinfachen und die Akzeptanz der Elektromobilität steigern.

Die AFIR beinhaltet zudem praxisrelevante Definitionen, u.a. des Normal- oder Schnellladepunktes oder wann ein Ladepunkt öffentlich zugängig ist. Diese Eigenschaft ist von großer Bedeutung, da hieran zahlreiche Pflichten geknüpft werden. Hierzu zählen z.B. Anzeigepflichten an die BNetzA.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Verbesserung der Preistransparenz. Die Preisangabe muss zukünftig einheitlich in Kilowattstunden erfolgen, was den Vergleich für Kunden erheblich erleichtern soll. Diese Anforderung steht im Einklang mit dem deutschen Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV), die ebenfalls eine transparente Abrechnung nach Kilowattstunden in Deutschland vorschreiben. 

Novelle der Ladesäulenveror​​dnung

Ende Juli wurde von Seiten des BMWK zudem der Referentenentwurf der Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts veröffentlicht.

Die Novelle ist nötig geworden, um die Ladesäulenverordnung an die Vorgaben der AFIR anzupassen. Unter den geplanten Änderungen sind zahlreiche Verweise auf die Regelungen der AFIR. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Definition von öffentlich zugänglichen Ladesäulen auf die entsprechende Definition aus der AFIR Bezug genommen wird. Ein Ladepunkt gilt danach als öffentlich zugänglich, wenn der dazugehörige Parkplatz ohne spezifische Kennzeichnungen oder Beschilderungen für einen allgemeinen Personenkreis befahrbar ist. Vor allem Unternehmen mit uneingeschränkt befahrbaren Parkplätzen, die nach der aktuellen Rechtslage nicht öffentlich zugängliche Ladesäulen betreiben, sollten nunmehr prüfen, inwieweit die Änderungen diesen Status beeinflussen. 

Novelle des Stromst​​euerrechts

Unternehmen, die den Ladesäulenbetrieb nicht selbst übernehmen, sollten die bevorstehende Novelle des Stromsteuerrechts mit großer Aufmerksamkeit verfolgen.

Hintergrund ist, dass derzeit bei Einsatz von – z.B. in PV-Anlagen oder BHKWen - eigen erzeugtem Strom in fremd betriebenen Ladesäule nach Auffassung vieler Hauptzollämter die Stromsteuer anfällt, da eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht privilegierte „Kettenlieferung” angenommen wird.

Dies könnte sich ab 2025 ändern, da wegen einer geplanten Vereinfachung „Kettenlieferungen” stromsteuerlich erlaubt werden sollen, was zu begrüßen ist, da Unternehmen insoweit ohne stromsteuerliche Mehrbelastungen den Ladesäulenbetrieb fremdvergeben kön​nten.

Fa​zit

Die Vereinheitlichung des europäischen Marktes eröffnet neue Möglichkeiten für innovative Unternehmen. Durch standardisierte Systeme wird es für neue Anbieter einfacher, in den europaweiten Markt einzutreten. Die digitale Vernetzung ermöglicht die Entwicklung innovativer Services rund um das Laden von E-Fahrzeugen. Zudem eröffnet ein intelligentes Lademanagement neue Möglichkeiten für die Netzintegration erneuerbarer Energien.

Unternehmen, die wegen regulatorischer Hürden bisher von der Umsetzung von E-Mobilitätskonzepten Abstand genommen haben, sind insbesondere vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Vereinfachungen im Stromsteuerrecht gut beraten eine Neubewertung durchzuführen.

In diesem dynamischen Umfeld ist fachkundige Beratung eine wertvolle Orientierung. Wir stehen bereit, Ihre individuellen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen zu erkunden und die nach wie vor bestehenden zahlreichen Pflichten zu erläutern. Sprechen Sie uns gerne an!

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