EEG-Falle: Hohe Nachzahlungen bei Eigenversorgung vermeiden!

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​veröffentlicht am 07. August 2020

 

Für alle Unternehmen, die ihren Strom (teilweise) selbst erzeugen rückt mit dem 31. Dezember 2020 eine sehr wichtige Frist immer näher. Bis Ende diesen Jahres müssen Messkonzepte umgesetzt sein, um sowohl in der Zukunft weiterhin in den Genuss von Privilegierungen bei der EEG-Umlage auf die eigenerzeugten Strommengen (0 Prozent Umlage, 20 Prozent Umlage bzw. 40 Prozent Umlage) zu kommen, aber auch um die in der Vergangenheit vorgenommenen Schätzungen abzusichern und keine Nachzahlungen der zuständigen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber zu riskieren. Die Abgrenzung von Strommengen mit reduzierter EEG- und voller EEG-Umlage darf ab dem 01.01.2021 nur noch auf Basis eines Messkonzepts mittels geeichter Messgeräte oder in (eng gesteckten) Ausnahmefällen noch zulässiger Schätzung erfolgen.


Die Verpflichtung zur Abgrenzung besteht eigentlich schon seit dem 1. August 2014, wurde mit Verabschiedung des Energiesammelgesetzes aber nochmals konkretisiert bzw. verschärft. Demnach kann bei Eigenversorgungskonstellationen eine geringere oder überhaupt keine EEG-Umlage anfallen. Sofern der Strom jedoch von einem „Dritten” verbraucht wird, ist zwangsläufig die volle EEG-Umlage abzuführen. Dies gilt unabhängig davon ob die Stromlieferung entgeltlich ist. Auch Lieferungen innerhalb eines Konzerns (an bspw. Schwester- bzw. Tochterunternehmen) sind EEG-umlagepflichtig.


Nach § 62b Abs. 1 EEG ist es grundsätzlich erforderlich, die Abgrenzung mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen vorzunehmen. Sofern der Einbau und Betrieb von geeichten Messeinrichtungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann nach § 62b Abs. 2 EEG auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin von einer Schätzung Gebrauch gemacht werden. Dabei handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um eng auszulegende Sondervorschriften. Die Kosten für die Implementierung und den Betrieb von geeigneten Zählern sind dabei auch in Relation zur jährlich gesparten EEG-Umlage zu sehen.


In den Übergangsvorschriften § 104 Abs. 10 und Abs. 11 EEG ist festgelegt, dass eine Schätzung von Strommengen bis einschließlich 2020 auch ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 62b Abs. 2 EEG möglich ist. Für das Jahr 2020 gilt dies jedoch nur unter der Bedingung, dass das Unternehmen eine Erklärung abgibt, dass es ein Messkonzept erstellt und umsetzt, welches sicherstellt, dass die Vorgaben zur Messung des EEG ab dem 1. Januar 2021 eingehalten werden. Die zuständigen Netzbetreiber haben Anspruch auf eine Prüfung dieser Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer.


Im Rahmen des Messkonzepts sind komplexe Fragestellungen, z.B. welche von Dritten betriebene Verbrauchseinrichtungen ggf. als Bagatelle eingeordnet werden könnten oder ob ggf. die Nutzung der gewillkürten Nachrangregelung eine sinnvolle Variante darstellt. Die Konsultationsfassung des Hinweises der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten liefert dazu wertvolle Hinweise, liegt aber derzeit leider entgegen den Ankündigungen der Bundesnetzagentur noch nicht in finaler Fassung vor.


Klar ist aber in jedem Fall, dass ein Unternehmen, welches nicht in der Lage ist, die Abgrenzung der Strommengen für Drittlieferungen zuverlässig mittels geeichter Messung durchzuführen und sich nicht auf die eng gefassten Ausnahmen zur Schätzung berufen kann, die vollständigen Eigenerzeugungsmenge ab 1. Januar 2021 mit voller EEG-Umlage zu belasten hat. Je nach Größe der Eigenerzeugungsanlage kann es sich dabei jährlich nicht selten um sechs oder siebenstellige Beträge handeln.


Alle betroffenen Unternehmen sollten deshalb die Frist zum Jahresende sehr ernst nehmen und ein Messkonzept ausarbeiten und umsetzen. Insbesondere sind bislang noch keine Hinweise zu erkennen, dass die Frist aufgrund der Corona-Pandemie erneut verschoben wird.

 

 


Gerne unterstützen wir Sie bei der Einführung eines Messkonzepts oder übernehmen die Prüfung nach § 104 Abs. 10 EEG. Sprechen Sie uns an!

 

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