Konventionalstrafen in der Schweiz

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von Dr. Lara Pair und Tereza Jakubkova, Rödl & Partner Zürich
 
Konventionalstrafen sind ein beliebtes Mittel im Vertragsrecht, um die Einhaltung von Pflichten sicherzustellen und der Beweisnot in Fällen von Pflichtverletzungen vorzubeugen.
 
In seinem Urteil vom 17. Oktober 2012 hat das Schweizerische Bundesgericht sich erneut mit dem Thema der Konventionalstrafe befasst. X und Y hatten einen Praxisübernahmevertrag geschlossen. Die Kaufpreiszahlung war zweigeteilt und zudem vom vertragsgemäßen Verhalten der Parteien abhängig gemacht worden. Nachdem eine Partei vor der Zahlung des zweiten Betrags ihre Pflichten verletzte, wurde die Zahlung nicht geleistet. Y klagte beim Bezirksgericht und wurde abgewiesen; das Obergericht jedoch hieß die Klage des Y gut. Das Bundesgericht entschied, dass eine Pflichtverletzung stattgefunden hatte, dass es sich bei der Zurückbehaltungsmöglichkeit um eine Konventionalstrafe handele und reduzierte diese von 340.000 Schweizer Franken auf 170.000 Schweizer Franken. Das Bundesgericht führte aus, dass die Parteien an sich eine Vertragsstrafe in beliebiger Höhe festsetzen können. Eine Reduktion einer Konventionalstrafe sei nur dann gerechtfertigt, wenn der verabredete Betrag so hoch ist, dass er das vernünftige, mit Recht und Billigkeit noch vereinbarte Mass übersteigt. Dies ist dann der Fall, wenn das Interesse an der Erfüllung und die Vertragsstrafe in krassem Missverhältnis stehen. Wie so oft in der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird auf den Einzelfall abgestellt. Erfreulicherweise wurden jedoch vom Bundesgericht Kriterien genannt, die den Geschäftsleuten und Rechtsanwälten eine Hilfe an die Hand geben. Zunächst sind die Art und Dauer des Vertrages zu berücksichtigen. Dieses Kriterium kann bereits beim Vertragsschluss abgeschätzt werden. Auch die wirtschaftliche Lage und das Interesse an der Erfüllung einer konkreten Pflicht können vorhergesehen und gesteuert werden. Die Schwere des Verschuldens bei der Vertragsverletzung ist jedoch kein von Anfang an, sondern erst im Nachhinein ersichtliches Kriterium. 
 
Es empfiehlt sich daher, Vertragsstrafen in der Schweiz zu staffeln oder an bestimmte Verpflichtungen zu binden, um diese den Umständen so gut wie möglich anzupassen. Eine Herabsetzung durch das Gericht ist nach Möglichkeit zu vermeiden, da das Gericht den tatsächlichen Schaden berücksichtigen wird, was bei der Vertragsstrafe gerade nicht der Fall ist.

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