Änderungen im Staatsangehörigenrecht

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. Juni 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten
Deutschland hat sich seit Jahrzehnten als beliebtes Einwanderungsland etabliert –​sowohl für Unionsbürger als auch für Drittstaatenangehörige. Hoch aktuell ist derzeit die Thematik der mangelnden Fachkräfte, dem durch das neue Fachkräfte­ein­wan­derungs­recht begegnet werden soll. Die gegenwärtigen Bemühungen zielen darauf ab, eine langfristige Fachkräftemigration mit einer effektiven Integrationspolitik zu fördern. 

Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist die vereinfachte Einbürgerung von Drittstaatenangehörigen. Im Hin­blick dessen hat die Regierung das modernisierte Staatsangehörigkeitsrecht verabschiedet, das am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die Integration von Migranten zu fördern und den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft f​​ür qualifizierte und gut integrierte Ausländer zu erleichtern, um diese langfristig für Deutschland gewinnen zu können. 

In diesem Artikel möchten wir Ihnen die wesentlichen Änderungen des Gesetzesentwurfs in Kürze wieder­geben.

Die wohl wichtigste Neuerung ist die Akzeptanz der doppelten Staatsbürgerschaft. Die Verbundenheit zu der Heimat hat viele Drittstaatenangehörige davon abgehalten, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, da in vielen Fällen der Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit einherging. Das neue Staatsbürger­schafts­gesetz ermöglicht nun die Beibehaltung der ursprünglichen Nationalität. 

Die Verkürzung der Aufenthaltsdauer von acht auf maximal fünf Jahre ist einer der nennenswerten Ent­wick­lungen des neuen Gesetzes. Bestimmten Personengruppen, die eine besondere Integrationsleistung erbringen, wie der Sprachnachweis auf dem Niveau von C1, besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder be­rufliche Leistungen, bürgerschaftliches Engagement, wird die Einbürgerung sogar nach drei Jahren möglich werden.

Die Aufenthaltszeiten für die Elternteile von in Deutschland geborenen Kindern werden von acht auf fünf Jahre verkürzt. Dadurch erhalten Kinder, deren mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland ist und bei der Geburt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, automatisch die deutsche Staats­bürger­schaft. 

Die Sprachkenntnisse bleiben bei der Entscheidung über die Einbürgerung als unabdingbare und fundamentale Voraussetzung unverändert bestehen. 

Durch das neue Staatsangehörigkeitsrechts wurden zwar zahlreiche Lockerungen eingeführt, jedoch wurden gleichzeitig die  Anforderungen für das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung verschärft. §10 Abs. 1 S. 3 StAG regelt nunmehr, dass antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes verstoßen. Einbürgerungsbewerber müssen trotz des vorgelegten Integrationstests in einem ergänzenden Gespräch ihr tatsächliches Verständnis der Demokratie darlegen und das Prinzip der Demokratie in eigenen Worten wiedergeben. 

Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen, wie beispielweise das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung, das Erfordernis der Pass- und Identitätsfeststellung, die Loyalitätserklärung, keine Vorstrafen sowie der Nach­weis der Integration bleiben unverändert bestehen.

Resümee

Neben den Bemühungen Fachkräfte für Deutschland zu gewinnen, ist es ungemein wichtig, den gewonnenen Fachkräften langfristig die Perspektive auf eine neue Heimat zu geben, um den Arbeitsmarkt dauerhaft zu beleben und den demografischen Herausforderungen einer immer älter werdenden Gesellschaft ent­gegen­zuwirken. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die ohnehin überlasteten Einbürgerungsbehörden durch die zuwachsende Anzahl an Anträgen erheblichen Überlastungen ausgesetzt sein werden.​​
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